Wie erfolgt eine Wertung
der Angebote
Im Wertungsvorgang ist nacheinander zu untersuchen, ob Angebote ausgeschlossen werden müssen, ob die Bieter geeignet sind, welche in der Wertung verbliebenen Angebote in die engere Wahl kommen und welches von diesen Angeboten das annehmbarste Angebot ist. Die Vergabestelle hat auf dieser Grundlage das wirtschaftlich annehmbarste Angebot auszuwählen, auf das der Zuschlag zu erteilen ist. Diese strenge Struktur ergibt sich aus den Vorgaben des Europäischen Vergaberechts.
Die Wertung der Angebote erfolgt mithin in vier Stufen:
- Ermittlung der Angebote, die wegen inhaltlicher oder formeller Mängel und Fehler auszuschließen sind,
- Prüfung der Eignung der Bieter der Bieter in persönlicher und sachlicher Hinsicht,
- Prüfung der Angemessenheit des Preises, und
- Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots.
Hierbei wird derart verfahren, dass die nachfolgende Stufe nur erreicht werden kann, wenn die vorangehende Hürde bewältigt wurde. Ist bspw. ein Angebot wegen fehlender Unterschrift auszuschließen, ist es in der Folge nicht mehr mit in die Eignungsprüfung einzubeziehen.
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von Nebenangeboten
Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen, § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A. Nebenangebote sollen dem Auftraggeber die Kenntnis von anderen, ihm nicht bekannten oder von ihm nicht bedachten Ausführungsmöglichkeiten vermitteln. Grundsätzlich kann es also erwünscht sein, dass Bieter Ideen entwickeln und im Rahmen von Nebenangeboten Einsparungspotentiale anbieten, die eine andere Ausführung der Bauleistung/Leistung abweichend von der Ausschreibung vorschlagen. Das Nebenangebot muss im Verhältnis zu den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses und den daraufhin abgegebenen Hauptangeboten qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so ist das Nebenangebot ebenso wie ein Hauptangebot in vier Stufen zu werten.
von vergabefremden Kriterien
Bei vergabefremden Kriterien handelt es sich um solche Anforderungen, die weder die fachliche Eignung betreffen noch auf Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots noch auf die Ermittlung des Angebots, das die bestmögliche Leistung erwarten lässt, gerichtet sind. Sie stellen vielmehr von den EG-Vergaberichtlinien und den Verdingungsordnungen nicht erfasste Kriterien dar, welche eine allgemeinpolitische Zielsetzung zum Inhalt haben. Sie sind beschaffungsfremd, weil mit ihnen bestimmte unternehmerische Maßnahmen begünstigt werden sollen, etwa die Förderung der Ausbildung von Lehrlingen oder das Unterschreiten von Tariflöhnen.
Der evergabe Manager ermöglicht neben der formalen Angebotswertung und die Eignung eines Bieters auch die Prüfung der Angemessenheit der Preise.
Weitere Informationen rund um die Wertung
Vermischung der Wertungsstufen
Die vier strikt vorgegebenen Wertungsstufen sind unbedingt voneinander zu trennen. Eine Vermischung der Wertungsstufen ist unzulässig und kann zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens führen. Zur nächsthöheren Stufe gelangt ein Bieter nur, wenn er die Anforderungen der vorangegangenen Stufe gemeistert hat. Ein auf formaler Ebene auszuschließender Bieter erklimmt die Wertungsstufe der Eignungsprüfung nicht. Hierbei ist es irrelevant, ob er tatsächlich geeignet ist oder nicht. Er ist von der Wertung auszuschließen. Andererseits ist auch eine abgeschlossene Stufe für die nachfolgende nicht mehr entscheidungsrelevant. So kann ein auf der 2. Stufe als geeignet eingestufter Bieter auf der 4. Stufe (wirtschaftlichstes Angebot) nicht deshalb unterliegen, weil er weniger geeignet ist, als ein Mitbewerber.
Wertungskriterien/Zuschlagskriterien
Nach den neuen EU-Vergaberegelungen, die insbesondere durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeverordnung (VgV) sowie die VOB/A-2016 umgesetzt wurden und seit dem 18. April 2016 in Kraft sind, wurde der vorherige Begriff „Wertungskriterien“ wieder durch „Zuschlagskriterien“ ersetzt.
Das sind die Kriterien, die der Auftraggeber seiner Zuschlagsentscheidung zu Grunde legt. Grundsätzlich ist hierbei der Zuschlag demjenigen geeigneten Bieter zu erteilen, der das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat (§ 127 GWB, § 18 VOL/A). Der Auftraggeber ist an in der Ausschreibung bekannt gegebene Zuschlagskriterien gebunden. Etwas anderes würde dem Grundsatz der Transparenz widersprechen.
Wertungsmatrix
Um sich selbst die Entscheidung bei der Auswahl des späteren Auftragnehmers zu erleichtern und Willkürvorwürfen vorzubeugen, empfiehlt es sich für den öffentlichen Auftraggeber, vorab eine Bewertungsskala (Matrix) aufzustellen. Durch eine Punktebewertung der einzelnen Zuschlagskriterien wird hierdurch nicht nur die Auswahl erleichtert, sondern das Verfahren transparenter.
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