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Was ist ein Angebot?
Ein Angebot eines Bieters im Vergabeverfahren ist eine bürgerlich-rechtliche empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach den
§§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auszulegen ist. Bei der Ermittlung des Inhaltes ist nicht am Wortlaut zu haften. Vielmehr sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muss. Damit ist klar, dass es im Vergabeverfahren keine Abweichungen gegenüber den zivilrechtlichen Begriffen von Angebot und Angebotsannahme gibt. Freilich sind bei der Auslegung der Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont die „Besonderheiten des Vergaberechts“ zu beachten.
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Angebotsabgabe bei Vergaben
Mit dem Angebot, mit dem der Bieter sich um einen öffentlichen Auftrag bewirbt, gibt er eine inhaltliche Erklärung zum jeweils bekannt gegebenen Auftrag ab. Er konkretisiert in diesem die angebotenen Leistungen und den Preis.
Die Angebote werden nach Ablauf der Angebotsfrist von der Vergabestelle in einem besonderen Termin geöffnet. Hierbei wird geprüft, ob diese fristgerecht und ohne formelle Fehler eingegangen sind. Durch eine inhaltliche Wertung wird schließlich wird das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Was macht den Erfolg Deines Angebotes aus?
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