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Was ist die Eignung des Bieters?
Die Eignung des Bieters bestimmt sich nach seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, § 6a VOB/A resp. VOL/A. Die Eignung wird auf der 2. Wertungsstufe abschließend beurteilt (Ausnahme: vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb). Ein „Mehr an Eignung“ ist daher auf der 4. Wertungsstufe grundsätzlich kein zulässiges Wertungskriterium. Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben im Allgemeinen gehindert, im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens von seiner ursprünglichen Beurteilung abzurücken und bei unveränderter Sachlage die Zuverlässigkeit, fachliche Eignung oder Leistungsfähigkeit des Bieters nunmehr zu verneinen.
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