- Nachforderungen
- Nachhaltige Beschaffung
- Nachhaltige Entwicklung
- Nachhaltigkeit
- Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Nachhaltigkeitsziele
- Nachlieferung
- Nachprüfungsstelle
- Nachprüfungsverfahren
- Nachtrag
- Nachtragsmanagement
- Nachunternehmer
- Nachunternehmerverzeichnis
- Nachverhandlungen
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis der Leistungsfähigkeit
- Nebenangebot
- Neues Steuerungsmodell (NSM)
- New Work
- Nicht Berücksichtigtes Angebot
- Nichtdiskriminierung
- Nichtigkeit
- Nichtoffenes Verfahren
- Niederschrift
- NUTS-Code
- Nutzwertanalyse
Was ist ein Nebenangebot?
Ein Nebenangebot liegt vor, wenn es sich um die Änderung entweder des gesamten vorgesehenen Leistungsinhalts oder jedenfalls einzelner Abschnitte davon handelt. Auf die genaue Bezeichnung als Nebenangebot kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass es der Sache nach eine Änderung der im Leistungsverzeichnis und im Hauptangebot vorgesehenen Leistung beinhaltet.
Der Begriff setzt also eine Abweichung vom geforderten Angebot voraus, und zwar eine Abweichung jeder Art, unabhängig von ihrem Grad, ihrer Gewichtung oder ihrem Umfang. Deshalb werden selbst Bietervorschläge, die eine völlig andere als die vorgeschlagene Leistung zum Gegenstand haben, als Nebenangebot angesehen. Diese Angebote sind besonders für spezialisierte Bauunternehmen, Start-ups oder Unternehmen aus dem Technologiesektor von Interesse, da sie ihre Fachkompetenz gezielt hervorheben können. Da die Vergabestellen nicht immer über die neuesten Erkenntnisse aus Forschung und Entwicklung verfügen, sind Vorschläge zur Optimierung sowie effizientere Alternativen zur Leistungsbeschreibung seitens der Bieter grundsätzlich willkommen.
Passende eLearnings zum Nebenangebot
Mit unseren flexiblen eLearnings lernst Du Schritt für Schritt, wie Du ein Angebot optimal erstellst und sicher über evergabe.de einreichst.
Weiterführende Informationen
Nach § 35 Abs. 1 S. 1 VgV ist es dem Auftraggeber auch möglich, nicht nur Nebenangebote zuzulassen, sondern auch vorzuschreiben. Macht der Auftraggeber hiervon Gebrauch, muss er bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte nach § 35 Abs. 2 S. 1 VgV in den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen festlegen und angeben, in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind. Für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte gilt § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A.
Das AI Bietercockpit unterstützt Bieter bei der elektronischen Angebotsabgabe und ermöglicht so Nebenangeboten abzugeben.