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Nebenangebot
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Was ist ein Nebenangebot?

Ein Nebenangebot liegt vor, wenn es sich um die Änderung entweder des gesamten vorgesehenen Leistungsinhalts oder jedenfalls einzelner Abschnitte davon handelt. Auf die genaue Bezeichnung als Nebenangebot kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass es der Sache nach eine Änderung der im Leistungsverzeichnis und im Hauptangebot vorgesehenen Leistung beinhaltet.
Der Begriff „Nebenangebot“ setzt also eine Abweichung vom geforderten Angebot voraus, und zwar eine Abweichung jeder Art, unabhängig von ihrem Grad, ihrer Gewichtung oder ihrem Umfang. Deshalb werden selbst Bietervorschläge, die eine völlig andere als die vorgeschlagene Leistung zum Gegenstand haben, als Nebenangebot angesehen.


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Weiterführende Informationen zu Nebenangebot

Nach § 35 Abs. 1 S. 1 VgV ist es dem Auftraggeber auch möglich, nicht nur Nebenangebote zuzulassen, sondern auch vorzuschreiben. Macht der Auftraggeber hiervon Gebrauch, muss er bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte nach § 35 Abs. 2 S. 1 VgV in den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen festlegen und angeben, in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind. Für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte gilt § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A.


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