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Was ist eine Eignungsleihe?
Eine Eignungsleihe bezeichnet das Recht nach § 47 VgV jedes Bewerbers oder Bieters, für einen bestimmten Auftrag im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen (Eignungsleihe).
Verpflichtungserklärung der Unternehmen
Er muss jedoch nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Dies kann er zum Beispiel durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung der Unternehmen.
Die Möglichkeit der Eignungsleihe besteht unabhängig von Rechtsverhältnis zwischen Bewerber oder Bieter und dem anderen Unternehmen.
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Gesetzeslage zur Eignungsleihe
Nach § 47 Abs. 2 VgV hat der Auftraggeber auch bei den Unterauftragnehmern die Eignung zu prüfen. Beim Vorliegen zwingender Ausschlussgründe (§ 123 GWB) beim Unterauftragnehmer kann der Auftraggeber die Ersetzung desselben verlangen. Dem Bieter steht damit das Recht zu, in solchen Fällen seinen ursprünglichen Nachunternehmer im laufenden Vergabeverfahren auswechseln zu dürfen.
Darüber hinaus kann der Auftraggeber eine gemeinsame Haftung des Bewerbers oder Bieters und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe verlangen (§ 47 Abs. 3 VgV).
Außerdem kann der öffentliche Auftraggeber nach § 26 Abs. 6 UVgO fordern, dass alle oder bestimmte Aufgaben vom Bieter selbst oder im Fall einer Bietergemeinschaft von einem Teilnehmer der Bietergemeinschaft ausgeführt werden (Selbstausführungsgebot).
Im Oberschwellenbereich ist dieses Eigenleistungsgebot jedoch vergaberechtlich die Ausnahme. Hier darf die Eignungsleihe nur eingeschränkt werden, wenn die zu erfüllende Aufgabe so kritisch ist, dass der unmittelbare Vertragspartner diese selbst durchführen können muss und auch selbst durchführen soll.
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