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Nachunternehmer
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Was versteht man unter Nachunternehmer?

Jede juristische Person mit völliger rechtlicher Selbständigkeit, die nicht als Bieter auftritt, sondern für einen Bieter im Falle des Zuschlags Teilleistungen übernimmt, ist als Nachunternehmer einzustufen. Nachunternehmer oder Subunternehmer übernehmen einen Teil der Leistungen des Hauptauftragnehmers. Wer sich gegenüber der öffentlichen Hand zu einer Leistung verpflichtet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Nachunternehmer beauftragen, der diese teilweise erbringt. Damit gehen Teile der vertraglichen Verpflichtungen des Hauptunternehmers auf den Nachunternehmer über.


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Definition und Abgrenzung

Als Nachunternehmer agiert ein Unternehmen, das ein Hauptauftragnehmer im Rahmen öffentlicher Aufträge mit der Ausführung bestimmter Teilleistungen beauftragt. Dieser sogenannte Unterauftrag kann in Einzelfällen auch konzernverbundene Unternehmen betreffen. Zudem ist es möglich, dass ein beauftragtes Unternehmen selbst weitere Subunternehmen hinzuzieht.

Eine klare Abgrenzung besteht zur Bietergemeinschaft. Während Nachunternehmer nur Teilaufgaben übernehmen und kein eigenes Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber haben, bilden Mitglieder einer Bietergemeinschaft gemeinsam eine Einheit, die den Auftrag als Ganzes ausführt. Ebenso sind Nachunternehmer von Lieferanten zu unterscheiden, da diese lediglich Hilfsleistungen erbringen und keine eigenständigen vertraglichen Verpflichtungen übernehmen.

Rechtliche Grundlagen und Pflichten für Nachunternehmer

Nachunternehmerverhältnisse sind vergaberechtlich in § 36 VgV geregelt. Auftragnehmer müssen die Vergabestelle über den Einsatz von Nachunternehmern informieren und deren Eignung nachweisen. Der Auftraggeber kann zudem verlangen, dass Hauptauftragnehmer für ihre Nachunternehmer bestimmte Nachweise erbringen, um sicherzustellen, dass die Leistungsanforderungen erfüllt werden.

Ein zentrales Prinzip ist das Selbstausführungsgebot. Nationale Vergaben verpflichten Auftragnehmer grundsätzlich dazu, den Großteil der Leistung selbst zu erbringen. Der Einsatz von Nachunternehmern ist nur in bestimmten Fällen zulässig und muss den Anforderungen des Vergaberechts entsprechen.

Verantwortlichkeiten und Risiken

Obwohl ein Teil der Leistung ausgelagert wird, bleibt der Hauptauftragnehmer gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber in vollem Umfang verantwortlich. Kommt es zu Leistungsstörungen oder Mängeln, haftet er nach § 278 BGB auch für das Fehlverhalten des beauftragten Unternehmens. Fällt dieses aus oder wird insolvent, muss der Hauptauftragnehmer selbst für Ersatz sorgen.

Diese Vorgaben gewährleisten, dass Nachunternehmer korrekt in das Vergabeverfahren eingebunden werden und sowohl die Qualität als auch die rechtlichen Anforderungen der Auftragsausführung eingehalten werden.


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