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- VOL-Schein
- Vorabentscheidung über den Zuschlag
- Vorabinformation
- Vorinformation über die Ausschreibung
- Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)
- VS-Paragraphen
Was ist eine Vergabeplattform?
Auf einer Vergabeplattform werden alle Verfahrensschritte vom Auftraggeber und Bieter elektronisch vorgenommen, so z. B. die Er- und Bereitstellung der Vergabeunterlagen, die elektronische Angebotserstellung und -abgabe, die Angebotsöffnung sowie die Prüfung und Wertung der Angebote sowie die Zuschlagserteilung. Auch die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Bieter erfolgt hier elektronisch.
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- Für Auftraggeber und für Auftragnehmer
Im Webinar: Ausschreiben mit evergabe.de wird Dir Schritt für Schritt erklärt, wie Du einfach elektronisch ausschreibst und dem Vergaberecht nachkommst.
Mit dem Webinar: Elektronische Angebotserstellung und Angebotsabgabe mit evergabe.de wirst Du bestens auf die Dos and Don’ts vorbereitet.
Weitere Informationen zur Vergabeplattform
Der Anhang IV der EU-Vergaberichtlinie stellt sieben Anforderungen auf, die E-Vergabeplattformen erfüllen müssen. Sie sollen gewährleisten, dass:
a) die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Angebote, der Teilnahmeanträge sowie der Pläne und Entwürfe genau bestimmt werden können;
b) es als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß der vorliegenden Anforderungen übermittelten Daten haben kann;
c) die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können;
d) in den verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens beziehungsweise des Wettbewerbs nur die ermächtigten Personen Zugang zu allen vorgelegten Daten – beziehungsweise zu einem Teil dieser Daten – haben;
e) nur die ermächtigten Personen Zugang zu den übermittelten Daten gewähren dürfen, und zwar erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt;
f) die eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben;
g) es bei einem Verstoß oder versuchten Verstoß gegen die Zugangsverbote oder -Bedingungen gemäß den Buchstaben b, c, d, e und f als sicher gelten kann, dass sich der Verstoß oder versuchte Verstoß eindeutig aufdecken lässt.
Ob Du öffentlich, beschränkt oder freihändig ausschreiben möchtest – erreiche mit evergabe.de Unternehmen aller Branchen!
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