- Oberlandesgericht
- Oberschwellenbereich
- Oberschwelliger Auftragswert
- Obhutspflicht im KrWG
- OCCAR
- OECD-Leitsätze
- Offenes Verfahren
- Offensichtliche Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit
- Öffentlich-Private-Partnerschaft (ÖPP)
- Öffentliche Ausschreibung
- Öffentliche Hand
- Öffentlicher Auftrag
- Öffentlicher Auftraggeber
- Öffentlicher Teilnahmewettbewerb vor beschränkter Ausschreibung
- Öffentlicher Teilnahmewettbewerb vor Freihändiger Vergabe
- Öffnung der Angebote
- OJS eSender Zertifizierung
- Option
- Ortsbesichtigung
Was ist ein Oberlandesgericht?
§ 171 Abs. 3 Satz 1 GWB begründet eine ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz der Vergabekammer zuständigen Oberlandesgerichtes als Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen der Vergabekammer. Ein Oberlandesgericht ist die zweite und in der Regel letzte Instanz im vergaberechtlichen Rechtsschutz. Es entscheidet über sofortige Beschwerden gegen Beschlüsse der Vergabekammern.
Vor dem Oberlandesgericht gilt Anwaltszwang. Zuständig für vergaberechtliche Verfahren ist der sogenannte Vergabesenat. Die Einreichung einer sofortigen Beschwerde bewirkt, dass die Entscheidung der Vergabekammer vorübergehend nicht vollzogen werden kann. Dies führt zu einer Zuschlagssperre für den Auftraggeber.
In Deutschland verfügt jedes Bundesland über mindestens eines dieser Gerichte, insgesamt gibt es über 24.
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