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- Vorabentscheidung über den Zuschlag
- Vorabinformation
- Vorinformation über die Ausschreibung
- Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)
- VS-Paragraphen
Was ist die Vergabekammer?
Die Vergabekammer ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde, deren Einrichtung durch Bund oder Länder erfolgt. Ihre Zuständigkeit ist in § 159 GWB geregelt. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt gemäß § 157 Abs. 2 S. 3 GWB haben.
Die Nachprüfungskompetenz der Vergabekammern beschränkt sich auf Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte.
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Zusammensetzung der Vergabekammer
Die Vergabekammern setzen sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen, von denen einer ehrenamtlich tätig ist. Dabei gelten folgende Anforderungen:
Entweder der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Der Vorsitzende und der hauptamtliche Beisitzer müssen entweder Beamte auf Lebenszeit mit Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder Angestellte mit vergleichbarer Fachkunde sein.
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