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Was sind Entscheidungen der Vergabekammer?
Entscheidungen der Vergabekammer ergehen per Verwaltungsakt. § 168 GWB vermittelt der Vergabekammer hierbei einen weiten Entscheidungsspielraum, der nur innerhalb des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seine Schranken findet. Die Vergabekammer kann alles unternehmen, was für die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Rechtsverletzung zu beseitigen, und gleichzeitig das mildeste Mittel hierfür darstellen.
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