Was ist das rechtliche Gehör?
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) garantiert den an einem gerichtlichen oder – wie im Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer – gerichtsähnlich ausgestalteten Verfahren Beteiligten einen Einfluss auf das Verfahren und dessen Ausgang. Er gewährleistet, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit erhalten, sich vor der Entscheidung nicht nur zum Sachverhalt, welcher der Entscheidung zugrunde gelegt werden soll, zu äußern, sondern darüber hinaus die für die angestrebte Entscheidung sachdienlichen Anträge einzubringen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann auch in einem schriftlichen Verfahren erfüllt werden, z.B. wenn ein Antragsteller zu dem beabsichtigten Verzicht auf die mündliche Verhandlung angehört worden ist. Damit ist Art. 103 Abs. 1 GG, § 162 GWB genüge getan.
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