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Verfahrensbeteiligte
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Welche Verfahrensbeteiligte gibt es?

Verfahrensbeteiligte im Vergabeverfahren sind der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle und der Bieter bzw. der Bewerber. Nach der Veröffentlichung des Auftrags und des Wettbewerbs erhalten geeignete Unternehmen die entsprechenden Vergabeunterlagen. Im offenen Verfahren ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Eignung der Bieter zu prüfen. Erst nach dieser Eignungsprüfung wird der Inhalt der Angebote bewertet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Vor der Zuschlagserteilung im Oberschwellenbereich muss der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über seine Entscheidung informieren. Diese haben dann die Möglichkeit, einen Nachprüfungsantrag zum Vergabeverfahren zu stellen. Zuständige Schlichtungsstelle ist die jeweilige Vergabekammer.

Beteiligte im Vergabenachprüfungsverfahren

Verfahrensbeteiligte sind nach § 162 Satz 1 GWB der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind. Auch öffentlich-rechtliche Institutionen können in entsprechender Anwendung des § 162 GWB beigeladen werden, wenn ihre Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden.  

Ein Vergabenachprüfungsverfahren bedeutet für die ausschreibende Stelle nicht nur zusätzlichen Verwaltungsaufwand und das Risiko einer Aufhebung des Verfahrens, sondern auch, dass sie gemäß § 115 Abs. 1 GWB bis zur Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist keinen Zuschlag erteilen darf. Dadurch kann die Bindefrist der Angebote überschritten werden, was eine Fristverlängerung beim Bieter erforderlich macht. Kommt es später zu einem Vertrag, müssen die Termine angepasst und mögliche Mehrkosten vom Auftraggeber übernommen werden.


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