eVergabe.de
Vergabenachprüfungsverfahren
evergabe.de-Glossar
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
evergabe.de-Glossar

Was ist das Vergabenachprüfungsverfahren?

Als Vergabenachprüfungsverfahren bezeichnet man die durch das Vergaberechtsänderungsgesetz eingeführte und nunmehr in §§ 160 ff. GWB geregelte Möglichkeit, Entscheidungen der Vergabestelle auf deren Vereinbarkeit mit bieterschützenden Normen des Vergaberechts (§ 97 GWB) zu überprüfen. Liegt der Auftragswert über dem Schwellenwert, unterliegt die Vergabe durch öffentliche Auftraggeber der vergaberechtlichen Kontrolle im Rahmen von Nachprüfungsverfahren. In erster Instanz sind dafür die Vergabekammern zuständig – Verwaltungsbehörden, die ihre Entscheidungen per Verwaltungsakt treffen. Das Verfahren selbst ist jedoch gerichtsähnlich gestaltet. In zweiter Instanz übernehmen die Vergabesenate der Oberlandesgerichte (OLG) die Zuständigkeit.

Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte besteht für Bieter grundsätzlich kein Anspruch auf die Einhaltung der Vergabevorschriften. Eine Ausnahme bilden einige Bundesländer wie Sachsen, Thüringen oder Sachsen-Anhalt. Unberücksichtigte Bieter können in diesen Fällen nur auf allgemeine Rechtsschutzmöglichkeiten wie den einstweiligen Rechtsschutz zurückgreifen.


Tipps zur Abwehr von Nachprüfungsanträgen

Die erhältst Du in unserer Academy. Dabei lernst Du nicht nur Nachprüfungsanträge zu vermeiden, sondern auch, welche Strategien Du im Ernstfall anwenden kannst.


Vergabesperre für Auftraggeber

Für die ausschreibende Stelle bringt ein Vergabenachprüfungsverfahren neben zusätzlichem Verwaltungsaufwand und dem Risiko einer Aufhebung des Vergabeverfahrens eine weitere Herausforderung mit sich: Gemäß § 115 Abs. 1 GWB darf ab dem Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer bis zur Entscheidung der Kammer sowie dem Ablauf der Beschwerdefrist keine Zuschlagsentscheidung getroffen werden.

Dies führt häufig dazu, dass die Bindefrist der vorliegenden Angebote nicht eingehalten werden kann, sodass eine Fristverlängerung beim Bieter beantragt werden muss. Kommt es nach Abschluss des Nachprüfungsverfahrens zum Vertragsabschluss, müssen die Termine an die entstandene Verzögerung angepasst werden. Zudem ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu erstatten.


eVergabe.de