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Auftragnehmer
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Was versteht man unter Auftragnehmer?

Als Auftragnehmer bezeichnet man den Vertragspartner, der sich gegenüber dem Auftraggeber zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Im Vergabeverfahren ist dies derjenige Bieter, auf dessen Angebot der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag erteilt. Dies kann sowohl ein Einzelunternehmen als auch eine Bietergemeinschaft sein. Eine gesetzliche Definition des Auftragnehmers ist in § 2 Nr. 6 BVergG 2018 zu finden. Dort heißt es: „Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem Auftraggeber eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen.“ Ein Nehmer eines Auftrags muss also eine vorher festgelegte Leistung unter bestimmten Rahmenbedingungen erbringen. Wurde zuvor ein Vergabeverfahren durchgeführt, ist der Nehmer der Bieter, der das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat und daher den Zuschlag erhalten hat. Dies kann sowohl ein Einzelunternehmen als auch eine Bietergemeinschaft sein.




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Weiterführende Informationen zu Auftragnehmer

Gemäß § 122 GWB werden öffentliche Aufträge an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 und 124 GWB ausgeschlossen worden sind. Ein Unternehmen ist nach § 122 Abs. 2 GWB geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

  1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
  2. wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
  3. technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

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