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Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
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Was ist die Unterschwellenvergabeordnung?

Die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) ist eine Regelung für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU- Schwellenwerte. Dort, wo sie anwendbar ist, ersetzt die Unterschwellenvergabeordnung die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A). Die Regelungen sind folglich im § 106 GWB festgeschrieben.

Alternativ wird diese Vorschrift ebenso Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte genannt und hat zudem die Qualität einer Verwaltungsvorschrift. Weiteres zum nationalen Vergaberecht >>


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Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

Das Webinar: Crashkurs Basics der UVgO beschäftigt sich vor allem mit den praxisrelevanten Regelungen. Der Referent David Jahnke steht dabei Rede und Antwort und zeigt Dir darüber hinaus Beispiele aus der Praxis. Welche Bedeutung die Unterschwellenvergabeordnung hat, wird außerdem auch im Webinar: Alles Wichtige zur neuen VOB besprochen.


Die zulässigen Verfahrensarten der UVgO

Die zulässigen Verfahrensarten sind gemäß § 8 Abs. 1 UVgO

  • die Öffentliche Ausschreibung
  • die Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb und
  • die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb.

Dabei stehen dem Auftraggeber nur die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) nach eigener Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten sind demzufolge nur zulässig, soweit sie das Gesetz gestattet. Die Verhandlungsvergabe löst an dieser Stelle die Freihändige Vergabe ab.

Weitere Informationen zur Unterschwellenvergabeordnung

Die Unterschwellenvergabeordnung trat einerseits durch die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung in Kraft. Für die Länder wurde die UVgO folglich durch die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen rechtsverbindlich.

Einen solchen Anwendungsbefehl zur Einführung der UVgO erließen inzwischen die Bundesländer Hamburg, Bremen, Bayern, Saarland, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern sowie Niedersachsen, Thüringen, Berlin, Hessen und auch Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt.

Das verbleibenden Bundesland, Sachsen, wird ebenso sukzessive folgen. Dies führt allerdings dazu, dass hier die Unterschwellenvergabeordnung nur bei der Auftragsvergabe durch Bundesbehörden anzuwenden ist. Vergabestellen des Bundeslandes schreiben Liefer- und Dienstleistungsaufträge weiterhin nach der VOL/A aus.


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