- Parallelausschreibung
- Passwort
- Pauschalpreisangebot
- PKI-Verschlüsselung / Verfahren
- Planungswettbewerb
- Plausibilitätsprüfungen
- Prämie
- Präqualifikation für Aufträge nach VOB
- Präqualifikation für Aufträge nach VOL und UVgO
- Präqualifizierung
- Preis
- Preisabsprache
- Preisanfrage
- Preisangaben
- Preisnachlass
- Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen
- Primärrechtsschutz
- Print-on-Demand (PoD)
- Private Ausschreibung
- Private-Key
- Privatisierung
- Produktneutralität
- Projektant
- Prüfung der Angebote
- Public Key
Was ist ein Pauschalpreisangebot?
Beim Pauschalpreisvertrag richtet sich die Abrechnung nicht nach den mit den Vordersätzen multiplizierten Einheitspreisen, sondern ist auf einen bestimmten Betrag pauschaliert. Dies ist eine übliche Vertragsform und grundsätzlich zulässig.
Wird von einem Bieter jedoch – anders als in den Ausschreibungsunterlagen angegeben – ein Pauschalpreis angeboten, so beinhaltet dies keine technisch vom Leistungsverzeichnis abweichende Lösung, sondern vielmehr eine Abweichung hinsichtlich des Bauvertragstyps: Angebot eines Pauschalvertrages statt eines Einheitspreisvertrages.
Der Sache nach handelt es sich um ein Nebenangebot. Sofern Nebenangebote nicht zugelassen waren, ist es auszuschließen. Wurde kein (anderes) Hauptangebot (mit Einheitspreisen) abgegeben, so fehlen wesentliche Preisangaben und der Bieter ist insgesamt auszuschließen.
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Mit den Weiterbildungsangeboten unserer Academy lernst Du alles was Du für eine rechtssichere Vergabe beachten musst – auch zum Thema Pauschalpreisangebot.
Anpassung des Pauschalpreises
Der Pauschalpreis kann nur dann angepasst werden, wenn die Abweichung vom ursprünglich vorgesehenen Leistungsumfang so erheblich ist, dass ein Festhalten am Pauschalpreis unzumutbar wird (§ 313 BGB, § 2 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B).