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Bieterrechte
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Was sind Bieterrechte?

§ 97 GWB, der die allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens enthält, räumt in seinem Abs. 6 (insb. als Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH) den Unternehmen ein subjektives Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren ein. § 97 Abs. 6 GWB ist im Kontext mit § 160 Abs. 2 GWB zu lesen, der ein Nachprüfungsverfahren an die Nichtbeachtung von (bieterschützenden) Vergabevorschriften knüpft. Bewerber und Bieter haben damit die Möglichkeit, im Wege des Primärrechtsschutzes unmittelbar auf ein laufendes Vergabeverfahren einzuwirken; sie sind nicht mehr nur auf Schadenersatzansprüche (= Sekundärrechtsschutz) verwiesen. Unternehmen haben allerdings keinen Anspruch auf Einhaltung von Ordnungsvorschriften, die keine subjektiven Rechte begründen.


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