- GAEB
- Gebäudetyp E
- Geheimhaltung
- Geheimschutz
- Gemeinschaftsrecht
- Generalplaner
- Generalübernehmer
- Generalunternehmer
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Gewerblicher Auftraggeber
- Gewerk
- Gleichbehandlungsgebot
- Gleichwertigkeit von abweichenden Angeboten
- GPA-Beschaffungsübereinkommen
- Green Fuels
- Green Tech
- Grundposition
- Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
- Grundsätze der Vergabe
- Grüne Beschaffung
- Gütezeichen
Was sind die Grundsätze der Vergabe?
Die Grundsätze der Vergabe bezeichnen den Rahmen des Vergaberechts. Sie haben daher eine Leitlinienfunktion und sind zudem in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten. Als Verfahrensgrundsätze jedes Vergabeverfahrens gelten vor allem der Gleichbehandlungsgrundsatz, das Transparenzgebot sowie der Wettbewerbsgrundsatz. Festgeschrieben sind diese im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Gleichbehandlungsgrundsatz fordert nicht nur die gleichen Chancen im Wettbewerb, sondern auch die gleichen Chancen beim Zugang zum Wettbewerb. Der verfassungsrechtlich verankerte Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) gehört seit jeher zu den elementaren Prinzipien des deutschen Vergaberechts und hat in § 97 Abs. 2 GWB, § 2 Abs. 2 VOB/A sowie § 6 Abs. 1 VOB/A eine spezifische gesetzliche und verdingungsrechtliche Normierung erfahren. Er ist in allen Phasen des Vergabeverfahrens zu beachten und dient dazu, die Vergabeentscheidung im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs auf willkürfreie, sachliche Erwägungen zu stützen.
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Transparenzgebot
Das Transparenzgebot ist in § 97 Abs. 1 GWB zudem explizit erwähnt. Ohne Transparenz des Verfahrens ist keine Gleichbehandlung der Bieter möglich!
Das Transparenzgebot gebietet, dass eine ausreichende Bestimmtheit der Ausschreibung von vornherein gegeben ist sowie eine vollständige Dokumentation des Vergabeverfahrens erfolgt. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Unternehmen gleiche Chancen haben.
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Wettbewerbsgrundsatz
Der Wettbewerbsgrundsatz dient der Verwirklichung der Marktfreiheit und folglich dem Interessenschutz von in der EU niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern. Ausprägungen des Wettbewerbsgrundsatzes finden sich dazu in § 127 Abs. 1 GWB. Dieser normiert damit, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden soll.
Zu den weiteren Grundsätzen der Vergabe nach § 97 GWB zählen:
- der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
- der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- die Berücksichtigung von Qualität, Innovationen sowie sozialen- und umweltbezogenen Aspekten und
- der Mittelstandsschutz.
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