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Beschwerdebefugnis
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Was versteht man unter Beschwerdebefugnis?

Beschwerdebefugnis bezeichnet das Recht eines Unternehmens, eine vergaberechtliche Nachprüfung zu beantragen, wenn es sich durch die Entscheidungen der Vergabekammern in seinen Rechten verletzt sieht. Voraussetzung ist, dass dem Beschwerdeführer durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß ein tatsächlicher oder drohender Schaden entsteht (§ 160 Abs. 2 GWB). Nur Unternehmen, die ein konkretes Interesse am Auftrag haben und geltend machen können, dass sie bei korrekter Anwendung des Vergaberechts eine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätten, sind zur Beschwerde berechtigt.

Das ist vor einer Beschwerde zu tun

Vor einer Beschwerde muss das Unternehmen den Vergabeverstoß zunächst gegenüber der Vergabestelle rügen. Erst wenn diese Rüge erfolglos bleibt, kann das Unternehmen eine formelle Beschwerde oder Nachprüfung beantragen. Diese Erweiterung des Beitrags stellt sicher, dass alle wesentlichen Aspekte der Beschwerdebefugnis im Vergaberecht klar und verständlich dargestellt sind.


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