evergabe.de-Glossar
- B2B
- Bauauftrag
- Bauleistungen
- Bauvertragsrecht
- Bauwerksdatenmodellierung
- Beabsichtigte Geplante Ausschreibung
- Bedarfsermittlung
- Bedarfsposition
- Beibringungsgrundsatz
- Beihilfen
- Beiladung
- Bekanntmachung der Ausschreibung
- Bekanntmachungstext
- Berichtigung einer Bekanntmachung
- Berichtsmanager
- Beschafferprofil
- Beschaffungsgegenstand
- Beschaffungsprozess
- Beschaffungsvorgang
- Beschleunigungsvergütungen
- Beschluss der Vergabekammer
- Beschränkte Ausschreibung
- Beschwerdebefugnis
- Beschwerdebegründung
- Beschwerdefrist
- Beschwerdeführer
- Beschwerdeinstanz
- Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
- Beurteilungsspielraum
- Bewerber
- Bewerbungsbedingungen
- Bewerbungsfrist
- Bieter
- Bieterfragen
- Bietergemeinschaften
- Bieterinformation
- Bieterkommunikation
- Bieterkonferenz
- Bieterrechte
- BIM
- Bindefrist
- Binnenmarktrelevanz
- Biodiversität
- Blauer Engel
- Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- Bundesrechnungshof
- Bürgerliches Gesetzbuch
Was versteht man unter Beschwerdebefugnis?
Beschwerdebefugt gegen Entscheidungen der Vergabekammern sind alle Beteiligten nach Entscheidungen der Vergabekammern, also auch die Beigeladenen. Die Beschwerdeberechtigung hängt jedoch nicht davon ab, ob der Beigeladene im Nachprüfungsverfahren Anträge gestellt oder sich überhaupt vor der Vergabekammer geäußert hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Beschwerdeführer geltend machen kann, durch die angefochtene Entscheidung materiell in seinen Rechten verletzt zu sein.
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Die Webinare und Seminare zum Vergaberecht von evergabe.de bringen Klarheit über alles, was für eine rechtssichere Vergabe beachtet werden muss.
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