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Was ist die Angebotsfrist?
Die Angebotsfrist bezeichnet die Frist für die Einreichung bzw. den Eingang der Angebote. Rechtlich geregelt ist sie durch § 10 Abs. 1 VOB/A und § 10 Abs. 1 EU VOB/A. Die Frist für Angebote ist also der Zeitraum zwischen der Ausschreibungsveröffentlichung und dem letztmöglichen Zeitpunkt der Angebotsabgabe.
Schulungen zur Vergabepraxis
Was bei einem Vergabeverfahren noch so alles beachtet werden muss? Das lernst Du in unseren Schulungen zur Vergabepraxis.
Weitere Informationen zur Angebotsfrist
Oberhalb der Schwellenwerte gilt gemäß § 15 VgV im offenen Verfahren eine 35-tägige Angebotsfrist ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung bzw. eine 30-tägige Frist im nicht offenen Verfahren (Vgl. § 16 Abs. 5 VgV).
Unterhalb der Schwellenwerte ist nach § 10 Abs. 1 VOB/A resp. VOL/A für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen. In § 10 Abs. 1 S. 1 VOB/A ist geregelt, dass die Frist auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen liegen darf.
Das Gebot der Formstrenge gebietet es, Angebote, die verspätet eingegangen sind, von der Wertung auszuschließen. Damit ist diese Frist eine Ausschlussfrist. Dies gilt auch, wenn ein Bieter zwar fristgerecht ein Angebotsanschreiben einreicht, wesentliche Bestandteile wie z. B. die ausgefüllten Verdingungsunterlagen aber erst verspätet folgen.
Unsere evergabe Manager (AI Vergabemanager) für Auftraggeber bietet ein integriertes Termin- und Fristenmangement, mit dem Du die Angebotsfrist für Vergaben festlegst.
Neu: evergabe.de-Academy