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Referent Ralf M. Leinenbach zum Thema Architekten- und Ingenieurleistungen und eForms

Herr Leinenbach ist Fachanwalt
für Bau- und Architektenrecht.

Wir empfehlen Dir dieses Webinar

In seinem Webinar „Architekten- und Ingenieurleistungen ab jetzt immer europaweit ausschreiben?“ geht Herr Leinenbach auf die 2. Neuerung des Beschlusses ein und zwar auf die Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV, der die Losaufteilung bei Planungsleistungen betrifft. Diese Änderung bringt nicht nur Rechtsunsicherheit für Vergabestellen und Planer mit sich, sondern stellt auch eine große Herausforderung bei dem Ermitteln von Auftragswerten dar.

Herr Leinenbach zeigt auf wann und wie die Gesetzesänderung greift und in welchem Umfang ab jetzt Planungsleistungen europaweit auszuschreiben sind. Dabei geht er darauf ein, wie es durch die geplante Einführung der „eForms“ zur Streichung des benannten Paragraphen kommt.

Was sind die eForms überhaupt?

Seit dem 25.10.2023 müssen Bekanntmachungen im Format der eForms erstellt werden, wie es europarechtlich vorgegeben ist. Im Gegensatz zu den bisherigen Formularen bestehen eForms aus kombinierten Datenfeldern, anstatt vollständig vorformuliert zu sein. Die rechtliche Grundlage für die Einführung der eForms ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780.

In dem Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 sind 282 Datenfelder vorgegeben. Diesen sind zusätzlich 45 Kategorien zugeordnet. Auf diese Weise können also 40 verschiedene Bekanntmachungsformate zusammengestellt werden.

Das ist der Sinn und Zweck von eForms

eForms ermöglicht Auftraggebern die Erstellung, Veröffentlichung und Verwaltung von Vergabeunterlagen in elektronischer Form. Dies bringt zahlreiche Vorteile mit sich. Vor allem das manuelle Bearbeiten und der Versand von Papierdokumenten entfallen. Der gesamte Vergabeprozess wird beschleunigt, was zu einer effizienteren Durchführung von Verfahren und einer zeitnahen Kommunikation mit den Bietern führt.

Darüber hinaus ermöglicht eForms eine hohe Datenqualität und -integrität, da alle relevanten Informationen digital erfasst und gespeichert werden. Dies minimiert Fehlerquellen und gewährleistet eine einheitliche Datenbasis. Die einheitlichen Datenmodelle verbessern also die Datenqualität, Auswertbarkeit und Aussagekraft der Vergabedaten und erleichtern somit das Monitoring. Deutschland bereitete die nationale Anpassung der eForms-Vorgaben durch das Teilprojekt „eForms“ vor.

Mehr im Glossar: eForms »

Bundesrat stimmt Anpassung des Vergaberechts für Einführung eForms zu

19. Juni 2023
Mit Beschluss 203/23 werden Auftraggeber ab dem 25. Oktober 2023 verpflichtet, eForms bei europaweiten Ausschreibungen anstelle der aktuellen EU-Standardformulare zu verwenden.


Änderungen der VOB/A

2. Oktober 2023
Zur Einführung der eForms hat der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A an die Vorgaben der Verordnung angepasst.


Aktuelles zu eForms

Ob aktuelle Rechtsprechung, Debatten im Bundestag oder Änderungen im Vergaberecht – wir informieren Dich zu allen Themen, die das Beschaffungswesen betreffen.

Eines der am meist besprochenen Themen sind die neuen EU-Standardformulare: eForms.

Der Bundestag hat die Einführung der eForms beschlossen und die neuen Formulare sind seit 25. Oktober 2023 geltend. In anderen Ländern gibt es hierfür direkt Vorlagen der EU. In Deutschland ist allerdings der Bund dazwischen geschaltet und gibt die Lösungen dann an die EU weiter.

Mit unseren News bist Du immer bestens informiert.

Seit dem 25. Oktober 2023

Seit dem 25. Oktober stellen wir die neuen EU-Standardformulare für oberschwellige Verfahren (eForms) zur Verfügung.

Die Änderungen führten zu zahlreichen Veränderungen vor allem bei den technischen Hintergrundprozessen. Darüber hinaus waren auch einige organisatorische Maßnahmen erforderlich, da sich die Art der Kommunikation zwischen unserer Vergabeplattform und dem Amtsblatt der Europäischen Union (TED) änderte. Da die direkte Kommunikation mit TED entfällt, ersetzt sie der zentralen e-Sender Hub des Datenservice öffentlicher Einkauf.

Wir versichern, dass wir als Mitglied verschiedener Gremien, i.d.R. bereits vor dem Erlass von Vergaberechtsänderungen über diese informiert sind.

Bei gesetzlichen Anpassungen gilt in der Regel eine Übergangsfrist, um die Rechtsänderungen in der Vergabesoftware umsetzen zu können. Innerhalb dieser Frist haben wir in der Vergangenheit und werden wir auch zukünftig alle Anpassung vornehmen und Ihnen als Kunden rechtzeitig zur Verfügung stellen, also vor Inkrafttreten.

Doch noch ein Frage?

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