- Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetz
- Schadensersatzanspruch
- Schätzung des Auftragswertes
- Scheinangebot
- Scheinausschreibung
- Schutzerklärung
- Schwarzarbeit
- Schwellenwerte
- Sektorenauftraggeber
- Sektorenbereich
- Sektorenkopplung
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- Sektorenverordnung (SektVO)
- Sekundärrechtsschutz
- Selbstreinigung
- Serielles Bauen
- Sichere Signaturerstellungseinheit (SSEE)
- Signatur Software
- Signaturkarte
- SIMAP
- Skonto
- Sofortige Beschwerde
- Soziale und andere besondere Dienstleistungen
- SSL-Verschlüsselung
- Start-up-Unternehmen
- Stillhaltefrist
- Stoffpreisgleitklausel
- Submission
- Submissionsabsprache
- Submissionsergebnis
- Submissionstermin
- Subunternehmer
Was bedeutet Sofortige Beschwerde?
Mittels Sofortiger Beschwerde gemäß §§ 171 ff. GWB können Entscheidungen der Vergabekammer angegriffen und somit in die 2. Instanz überführt werden.
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Aufschiebende Wirkung der Sofortigen Beschwerde
Das Einlegen der Sofortigen Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer, § 173 Abs. 1 S. 1 GWB. Diese entfällt jedoch 2 Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist, § 173 Abs. 1 S. 2 GWB. Folge ist, dass – insbesondere bei einer den Zuschlag gestattenden Entscheidung der Vergabekammer gegen den Antragsteller – das Zuschlagsverbot des § 169 Abs. 1 GWB entfällt.
Es ist mithin dringend der Antrag nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB zu stellen. Bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Sofortigen Beschwerde hat der Senat zunächst nach § 173 Abs. 2 Satz 1 GWB die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen. Die Prüfung muss sich auf vorliegende oder binnen kürzester Zeit verfügbare Beweismittel beschränken. Dieser Gesichtspunkt kann auch einer abschließenden Klärung von Rechtsfragen im Wege stehen.
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