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Offensichtliche Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit
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Was ist eine offensichtliche Unzulässigkeit?

Ein Nachprüfungsantrag ist offensichtlich unzulässig im Sinne des § 163 Abs. 2 Satz 1 GWB, wenn sich das Nichtvorliegen der maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen für einen unvoreingenommenen, mit den Umständen vertrauten Beobachter aus den zugrunde liegenden Unterlagen ohne weiteres ergibt.

Der Sinn des § 163 Abs. 2 Satz 1 GWB liegt darin, den Ablauf des Vergabeverfahrens durch eine Zustellung des Antrags in solchen Fällen nicht zu verzögern, in denen der Antragsteller mit seinem Anliegen ohnehin nicht zum Erfolg kommt. Dieses Ziel korrespondiert mit der Pflicht der Vergabekammer, bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf zu achten, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird.


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Weiteres zur offensichtliche Unzulässigkeit

Bei Verfristung oder gänzlich fehlender Rüge gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag nicht zuzustellen, die Wirkung des § 169 GWB (Zuschlagsverbot) tritt nicht ein.

Der Nachprüfungsantrag ist weiterhin nicht zuzustellen, wenn er auf einem eindeutigen, nachvollziehbaren und daher unstreitigen Sachverhalt beruht und jegliche Anhaltspunkte durch den Antragsteller fehlen, die geeignet wären, die Ausführungen des Auftraggebers (z. B. zum Ausschluss des Angebots des Antragstellers) zu widerlegen (offensichtliche Unbegründetheit).


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