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Gleichwertigkeit von abweichenden Angeboten
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Was ist die Gleichwertigkeit von abweichenden Angeboten?

Nach § 7a Abs. 3 VOB/A kann von technischen Spezifikationen der Leistungsbeschreibung abgewichen werden. Der gemäß § 13 Abs. 2 VOB/A  erforderliche Nachweis der Gleichwertigkeit der abweichenden Leistung mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit ist zusammen mit der Angebotsabgabe zu erbringen, um Transparenz, Nachprüfbarkeit und Diskriminierungsfreiheit des Verfahrens zu gewährleisten. Liegt die Gleichwertigkeit nicht auf der Hand, bedarf es also schon mit dem Angebot eines Nachweises der Gleichwertigkeit, um der Antragsgegnerin die notwendige Prüfung zu ermöglichen. Die Nachweise sind dem Angebot beizufügen. Unterlässt der Bieter den Nachweis, so ist sein Angebot unvollständig und aus diesem Grund aus der Wertung auszuschließen. Nur wenn die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind, ist nach § 16d Abs. 2 VOB/A das Angebot als Hauptangebot zu werten.


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