- VEBEG
- Verfahrensarten
- Verfahrensbeteiligte
- Verfügbarkeitserklärung
- Vergabe
- Vergabe ohne Ausschreibung
- Vergabe- und Vertragsordnung
- Vergabeakten
- Vergabearten
- Vergabeassistent
- Vergabebekanntmachung
- Vergabedienstanweisung
- Vergabeentscheidung
- Vergabehandbücher (VHB)
- Vergabekammer
- Vergabekoordinierungsrichtlinie
- Vergabemanagement
- Vergabenachprüfungsverfahren
- Vergabenummer
- Vergabeordnung / Verdingungsordnung
- Vergabeplattform
- Vergabeprozess
- Vergaberecht
- Vergaberechtsreform 2016
- Vergabesenat
- Vergabesoftware
- Vergabestatistik
- Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)
- Vergabestelle (VSt)
- Vergabestrafrecht
- Vergabetransformationspaket
- Vergabeunterlagen
- Vergabeunterlagen / Verdingungsunterlagen
- Vergabeverfahren
- Vergabevermerk
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
- Vergebener Auftrag
- Verhandlungsverbot
- Verhandlungsverfahren
- Verhandlungsvergabe
- Vertragsarten
- Vertragsstrafe
- Vertragsunterlagen
- Vertrauensschaden
- Verwaltungsakte
- VHB-Bund
- Vier-Augen-Prinzip
- Virtueller Marktplatz
- VOB
- VOB/A
- VOF
- VOL
- VOL-Schein
- Vorabentscheidung über den Zuschlag
- Vorabinformation
- Vorinformation über die Ausschreibung
- Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)
- VS-Paragraphen
Was ist die Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)?
Im Prinzip ist die höchstrichterliche Rechtsprechung im Vergaberecht durch die Oberlandesgerichte geprägt. Nur eine ergebnisrelevante Abweichung in der Anwendung der Vergabenachprüfungsvorschriften von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts macht die Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof erforderlich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies dann der Fall, wenn das vorlegende Gericht als tragende Begründung seiner Entscheidung einen Rechtssatz zu Grunde legen will, der mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt.
Kann die Rechtsfrage, zu der ein Oberlandesgericht im Vergleich zur Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts eine andere Auffassung vertritt, offen bleiben, ist keine Vorlage an den Bundesgerichtshof erforderlich.
Passende Schulungen für Dich
Damit es gar nicht erst so weit kommt, dass ein Fall Deines Vergabeverfahrens beim BGH vorgelegt werden muss, solltest Du alle rechtlichen Anforderungen an Dich im Auge behalten. Daher empfehlen wir Dir unsere Schulungen zum Vergaberecht mit denen Du Fehler vermeidest.
Neu: evergabe.de-Academy