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Was versteht man unter Vergebener Auftrag?
Im Unterschwellenbereich ist eine Vergabe ohne vorherige Vergabebekanntmachung möglich, so nämlich bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb oder bei Freihändigen Vergaben. Deshalb müssen jedoch gemäß § 20 Abs. 3 VOB/A bzw. § 19 Abs. 2 VOL/A nach der Zuschlagserteilung alle vergebenen Aufträge bekannt gemacht werden. Dieses Vorgehen bewahrt das Transparenzgebot des Vergaberechts.
Auf evergabe.de findest Du zahlreiche Bekanntmachungen zu vergebenen Aufträgen.
Vergebener Auftrag nach Vergaberecht
Die Informationen zum vergebenen Auftrag werden sechs Monate nach VOB/A bzw. drei Monate nach VOL/A vorgehalten und enthalten Angaben zum Auftraggeber, zum Auftragsgegenstand, zum Vergabeverfahren, zu Art und Umfang der Leistung bzw. zum Ort der Ausführung sowie den Name des beauftragten Unternehmens.
Bei EU-weiten Vergabeverfahren muss der Auftraggeber gemäß § 39 VgV (bei öffentlichen Aufträgen oder Rahmenvereinbarungen; § 66 Abs. 3 VgV bei der Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen, § 70 Abs. 3 VgV bei Planungswettbewerben) die Vergabe des Auftrags nachträglich im Supplement zum Amtsblatt der EU bekannt geben. Er hat dafür ein durch den europäischen Gesetzgeber vorgegebenes Muster zu verwenden. Diese Bekanntmachung muss innerhalb von 48 Kalendertagen nach Zuschlagserteilung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der EU übermittelt werden.
Schwellenwerte im Unterschwellenbereich
Um freihändig oder beschränkt zu vergeben, dürfen bestimmte Schwellenwerte nicht überschritten werden. Gemeint ist hier der Nettoauftragswert der benötigten Leistung. Übersteigt die Ausschreibung diesen Wert allerdings, muss der Auftraggeber anschließend einen vergebenen Auftrag bekannt geben.
- Bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab 25.000,00 Euro
- Bei Freihändigen Vergaben ab 15.000,00 Euro (VOB/A) bzw. 25.000,00 Euro (VOL/A)
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