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Was ist die Vergabeverordnung?
Die Vergabeverordnung (VgV) regelt die öffentliche Auftragsvergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte und ist Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Für Aufträge unterhalb dieser Schwellenwerte gilt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Direktaufträge sind bei einem Auftragswert bis 5.000 Euro netto möglich, basierend auf § 113 GWB.
Die VgV legt fest, welche Vergabeverfahren zulässig sind, und enthält konkrete Anforderungen zur Leistungsbeschreibung, zur Bekanntmachung und zum Ablauf des Verfahrens. Zudem regelt sie die Vergabe von Unteraufträgen, Nebenangeboten, sozialen Dienstleistungen sowie den Umgang mit Daten in Vergabeverfahren. Auch zentrale Beschaffungen, Sammelbeschaffungen und der Vertragsabschluss sind erfasst.
Von der VgV ausgenommen sind Aufträge von Sektorenauftraggebern, sicherheits- und verteidigungsbezogene Vergaben sowie Konzessionsvergaben. In diesen Fällen gelten andere spezielle Regelungen, etwa die Sektorenvergabe-, Konzessionsvergabe- oder Verteidigungsvergabeverordnung.
Die neue Vergabeverordnung ist Teil der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO). Sie entspricht Artikel 1 dieser Mantelverordnung.
In die klassische VgV wurden die bisherige VOL/A und die bisherige VOF integriert. Beide bisher eigenständigen Regelungsbereiche sind daher weggefallen. Die neue Vergabeverordnung hat aber im Hinblick auf die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen zwei eigene Abschnitte erhalten:
Einen Abschnitt 5 über die Vergabe von „Planungswettbewerben“ sowie einen Abschnitt 6 über „Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen“.
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