- Parallelausschreibung
- Passwort
- Pauschalpreisangebot
- PKI-Verschlüsselung / Verfahren
- Planungswettbewerb
- Plausibilitätsprüfungen
- Prämie
- Präqualifikation für Aufträge nach VOB
- Präqualifikation für Aufträge nach VOL und UVgO
- Präqualifizierung
- Preis
- Preisabsprache
- Preisanfrage
- Preisangaben
- Preisnachlass
- Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen
- Primärrechtsschutz
- Print-on-Demand (PoD)
- Private-Key
- Privatisierung
- Produktneutralität
- Projektant
- Prüfung der Angebote
- Public Key
Was ist Produktneutralität?
Das Gebot der Produktneutralität (§ 7 Abs. 4 VOL/A, § 7 Abs. 2 VOB/A) besagt, dass öffentliche Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen produktspezifische Angaben machen dürfen. Es handelt sich dabei um ein wesentliches Grundprinzip des Vergaberechts:
Nur wenn die Leistung neutral formuliert ist, kann über deren Erbringung Wettbewerb entstehen. Das Gebot der Produktneutralität ist daher direkt der Ausdruck des Wettbewerbsprinzips gemäß § 97 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
evergabe.de – Academy
Unsere Academy vermittelt Dir in ihren Weiterbildungsangeboten alles, was Du über Produktneutralität und weitere Aspekte einer rechtssicheren Vergabe wissen musst.
Weiterführende Informationen zu Produktneutralität
Markennamen dürfen nur in Ausnahmefällen genannt werden und sind zusätzlich mit „oder gleichwertig“ zu versehen. Ausnahmen sind zulässig, wenn sie durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt werden. Würde es zum Beispiel zu technischen Unvereinbarkeiten oder Schwierigkeiten kommen, kann der Auftraggeber ein bestimmtes Produkt in seiner Leistungsbeschreibung nennen. Diese Gründe müssen in Zweifelsfall bewiesen werden können und sind im Vergabevermerk zu dokumentieren.
Mit dem evergabe Manager (AI Vergabemanager) und evergabe.de sind produktneutrale Ausschreibungen und Vergaben möglich.
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