- Nachforderungen
- Nachhaltige Beschaffung
- Nachhaltige Entwicklung
- Nachhaltigkeit
- Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Nachhaltigkeitsziele
- Nachlieferung
- Nachprüfungsstelle
- Nachprüfungsverfahren
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- Nachtragsmanagement
- Nachunternehmer
- Nachunternehmerverzeichnis
- Nachverhandlungen
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis der Leistungsfähigkeit
- Nebenangebot
- Neues Steuerungsmodell (NSM)
- New Work
- Nicht Berücksichtigtes Angebot
- Nichtdiskriminierung
- Nichtigkeit
- Nichtoffenes Verfahren
- Niederschrift
- NUTS-Code
- Nutzwertanalyse
Was ist Nichtdiskriminierung?
Nichtdiskriminierung oder das Verbot der Diskriminierung im Vergabebereich bedeutet im Umkehrschluss ein Gebot der Gleichbehandlung. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 97 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Diskriminierung meint jede Herabsetzung von Bietern. Alle Unternehmen sollen nach EU-Vergaberecht gleichbehandelt werden. Sie dürfen weder faktisch noch rechtlich in der Wettbewerbsteilnahme benachteiligt werden. Das Ziel des europäischen Vergaberechts ist es, einen europaweiten Markt für öffentliche Aufträge zu bilden. Es werden somit alle Regelungen verboten, die einen Bieter benachteiligen könnten. Das Gebot der Gleichbehandlung ist ein zentraler Grundsatz des EU-Vergaberechts. Teilnehmer eines Vergabeverfahrens unterstehen also den gleichen Bedingungen: Lokale Unternehmen dürfen nicht bevorzugt, fremde Staatsangehörige nicht benachteiligt werden.
Die diskriminierungsfreie Vergabe von Aufträgen wird durch unsere Vergabeplattform und durch den evergabe Manager (AI Vergabemanager) ermöglicht.
Rahmenbedingungen für Nichtdiskriminierung
Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, gelten bei Vergabeverfahren grundlegende Prinzipien. Dazu zählen Transparenz, Wirtschaftlichkeit und die Berücksichtigung mittelständischer Interessen. Alle Bieter müssen während des Verfahrens über den gleichen Informationsstand verfügen, und Entscheidungen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Der Zuschlag erfolgt nicht allein nach dem Preis, sondern anhand der wirtschaftlichsten Lösung. Zudem sollen kleine und mittlere Unternehmen durch die Aufteilung großer Aufträge bessere Chancen erhalten.
Angebote müssen nachvollziehbare Preise enthalten. Falls Zweifel bestehen, hat der Bieter eine Nachfrist, um seine Kalkulation offenzulegen. So wird verhindert, dass Dumpingpreise oder minderwertige Materialien den Zuschlag erhalten.
Submissionsabsprachen sind illegal und strafbar (§ 298 StGB). Zur Verhinderung solcher Absprachen gibt es eine Checkliste des Bundeskartellamts. Zudem darf einem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden, da er unvorhersehbare Entwicklungen nicht beeinflussen kann (§ 7 Abs. 1 VOB/A).