- GAEB
- Gebäudetyp E
- Geheimhaltung
- Geheimschutz
- Gemeinschaftsrecht
- Generalplaner
- Generalübernehmer
- Generalunternehmer
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Gewerbliche Ausschreibung
- Gewerblicher Auftraggeber
- Gewerk
- Gleichbehandlungsgebot
- Gleichwertigkeit von abweichenden Angeboten
- GPA-Beschaffungsübereinkommen
- Green Fuels
- Green Tech
- Grundposition
- Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
- Grundsätze der Vergabe
- Grüne Beschaffung
- Gütezeichen
Was ist das Gleichbehandlungsgebot?
Das Gleichbehandlungsgebot, welches im Umkehrschluss das Verbot der Diskriminierung bedeutet, zwingt den öffentlichen Auftraggeber, alle (potenziellen) Teilnehmer eines Vergabeverfahrens gleich zu behandeln. Hierzu muss gewährleistet sein, dass alle Teilnehmer am Verfahren auf dem gleichen Wissens- und Informationsstand sind, dass die Leistungsbeschreibung eindeutig und erschöpfend formuliert ist, dass die Bedingungen und Anforderungen während des laufenden Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht geändert werden dürfen oder dass für alle Bewerber und Bieter die gleichen Fristen gelten. Wörtlich lautet das Gleichbehandlungsgebot in § 97 Abs. 2 GWB: „Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.“
Bedeutung in der Praxis
Im Vergabeverfahren müssen allen Bewerbern und Bietern die gleichen Wettbewerbschancen bei der Erstellung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten eingeräumt werden. Dies bedeutet konkret:
- Alle Bieter, einschließlich potenzieller Bieter, müssen die gleichen Informationen erhalten.
- Für alle Bieter müssen gleiche Fristen festgelegt werden.
- Alle Bieter müssen die gleichen Eignungs- und Zuschlagskriterien erfüllen, die gleichmäßig auf alle Bieter angewendet werden.
- Wenn ein Auftraggeber auf eine Rüge reagiert, müssen die korrigierten Unterlagen an alle Bieter gesendet werden.
Das Gleichbehandlungsgebot ist sowohl mit evergabe.de als auch bei dem Einsatz des evergabe Manager (AI Vergabemanagers) gewährleistet.