- Kartellvergaberecht
- Kartenlesegerät
- Kaskade
- Kaskadenprinzip
- Kaufmännisches Nebenangebot
- Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
- Klimafreundlich
- Klimaneutral
- Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen
- Kompensation
- Konformitätsbewertungsstellen
- Konstruktive Leistungsbeschreibung
- Konzession
- Konzessionsgeber
- Konzessionsvergabe
- Kopplungsangebot
- Korruption
- Korruptionsdelikte
- Kostenschätzung
- Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Künstliche Intelligenz
- Kyoto-Protokoll
Was versteht man unter Konzession?
Unter Konzessionen versteht man Verträge, bei denen die Gegenleistung für den Konzessionsnehmer, der eine Bau– oder Dienstleistung für den Konzessionsgeber erbringt, nicht in einer festen Vergütung bzw. unmittelbaren finanziellen Zuwendung besteht. Vielmehr wird dem Konzessionsnehmer das Recht zur Verwertung der Dienstleistung oder das Recht der Nutzung des Bauwerks gegenüber Dritten eingeräumt, gegebenenfalls zuzüglich einer ergänzenden Zahlung.
Dabei trägt der Konzessionsnehmer das wirtschaftliche Risiko der Verwertung der Dienstleistung oder der Nutzung des Bauwerks.
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Dieses Seminar bietet einen Überblick über die verschiedenen rechtlichen Regelwerke – darunter auch die Konzessionsverordnung, die Grundlage für die Vergabe von Konzessionen ist.
Weitere Informationen zu Konzession
Mit der Umsetzung der Konzessionsvergaberichtlinie 2014/23/EU im 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) wurde die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen neben der Baukonzession erstmals gesetzlich klar definiert und umfassend geregelt. Damit lassen sich Konzessionen rechtssicher gegenüber klassischen öffentlichen Aufträgen nach § 103 GWB abgrenzen. Die wesentliche Unterscheidung liegt dabei im Betriebsrisiko für die Verwertung der Dienstleitung bzw. die Nutzung der Bauleistung (§ 105 Abs. 2 GWB).
Außerdem gelten eine Vielzahl von Ausnahmen, so u. a. für Konzessionen zu Rechtsdienstleistungen (§ 149 Nr. 1 GWB), zu finanziellen Dienstleistungen (§ 149 Nr. 4 GWB), zu Konzessionen im Bereich Wasser (§ 149 Nr. 9 GWB) sowie zu Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (§ 150 GWB). Weitere Ausnahmen gibt es bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit (§ 108 GWB). Lesen Sie hier, was es mit Konzessionsvergaben auf sich hat.
Mit unserem evergabe Manager (AI Vergabemanager) können Auftraggeber Vergabeverfahren nach der Konzessionsvergabeordnung durchführen.
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