evergabe.de-Glossar
Was sind Informationspflichten?
Die Bewerber oder Bieter sind über die Aufhebung der Ausschreibung bzw. des Vergabeverfahrens unter Angabe der Gründe unverzüglich zu unterrichten (§ 17 Abs. 2 VOB/A bzw. § 17 Abs. 2 VOL/A). Über die Absicht gegebenenfalls ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, muss ebenso informiert werden.
Im oberschwelligen Bereich (EU-Vergaben) gilt § 17 Abs. 2 EU VOB/A bzw. § 63 Abs. 2 VgV.
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