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De-facto-Vergabe
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Was ist die De-facto-Vergabe?

Als De-facto-Vergabe bezeichnet man die Vergabe eines öffentlichen Auftrages ohne ein vorgeschriebenes, förmliches Vergabeverfahren. Dies entspricht einer unzulässigen freihändigen Vergabe, bei der die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Eine solche Vergabe verstößt gegen das Wettbewerbsprinzip und die Transparenzpflicht und kann weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Anfechtbarkeit

Eine De-facto-Vergabe kann von übergangenen Unternehmen angefochten werden. Dabei stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang Rechtsschutz möglich ist. Grundsätzlich sieht § 160 Abs. 2 GWB vor, dass ein Bieter zunächst eine Rüge erheben muss, bevor er ein Nachprüfungsverfahren anstrengt. Allerdings könnte argumentiert werden, dass eine Rüge nicht erforderlich ist, da keine förmliche Bekanntmachung des Vergabeverfahrens erfolgte und betroffene Unternehmen keine Möglichkeit hatten, sich fristgerecht zu wehren.

Konsequenzen bei De-facto-Vergaben

Wird diese unzulässige Form der Vergabe festgestellt, kann dies schwerwiegende Folgen für die Vergabestelle haben:

– Ein geschlossener Vertrag kann gemäß § 135 GWB für unwirksam erklärt werden.
– Wettbewerber können die Vergabe vor der Vergabekammer oder den Gerichten mit einem Nachprüfungsverfahren anfechten.
– Benachteiligte Unternehmen können Schadensersatz für die rechtswidrige Vergabe fordern.
– Verantwortliche Personen innerhalb der Vergabestelle haften für Verstöße gegen das Vergaberecht.


De-facto-Vergabe und Vergaberecht

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