- Oberlandesgericht
- Oberschwellenbereich
- Oberschwelliger Auftragswert
- Obhutspflicht im KrWG
- OCCAR
- OECD-Leitsätze
- Offenes Verfahren
- Offensichtliche Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit
- Öffentlich-Private-Partnerschaft (ÖPP)
- Öffentliche Ausschreibung
- Öffentliche Hand
- Öffentlicher Auftrag
- Öffentlicher Auftraggeber
- Öffentlicher Teilnahmewettbewerb vor beschränkter Ausschreibung
- Öffentlicher Teilnahmewettbewerb vor Freihändiger Vergabe
- Öffnung der Angebote
- OJS eSender Zertifizierung
- Option
- Ortsbesichtigung
Was ist ein öffentlicher Auftrag?
Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen. Zu den öffentlichen Auftraggebern gehören beispielsweise Kommunen, Zweckverbände oder auch Sektorenauftraggeber.
Die zu beschaffende Leistung kann die Lieferung von Waren, das Ausführen von Bauleistungen oder das Erbringen von Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Sie sind also Aufzuteilen in Lieferleistungen, Bauleistungen, Dienstleistungen.
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Vom öffentlichen Auftrag zum Vertrag
§ 103 Abs. 1 GWB fordert einen entgeltlichen Vertrag. Durch die Bezeichnung als „entgeltlicher“ Vertrag wird klargestellt, dass der öffentliche Auftraggeber eine Gegenleistung, also eine eigene Zuwendung, geben muss.
Ein solcher Vertrag besteht grundsätzlich aus einer vereinbarten Leistung und einer geldwerten Gegenleistung. Auf der einen Seite ist der Auftragnehmer vertraglich gebunden, die Leistung zu erbringen. Auf der anderen Seite ist der Auftraggeber vertraglich gebunden, die genannte Gegenleistung aufzuwenden.
Vertragsinhalte und Gegenleistungen
Der Begriff des „Entgelts“ ist dabei weit auszulegen. Die Gegenleistung des öffentlichen Auftraggebers muss nicht notwendig aus Geld bestehen. Vielmehr wird jede Art von Vergütung, die einen Geldwert haben kann, erfasst.
Dementsprechend regelt das Vergaberecht grundsätzlich die beidseitigen Verträge. Eine Ausnahme bilden jedoch Konstellationen der In-House-Vergabe.
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