Was ist die Chancengleichheit?
Die Chancengleichheit bei Vergabeverfahren erschließt sich aus dem Gleichbehandlungsgebot, gehört damit zu den Grundsätzen der Vergabe und ist in § 97 GWB festgeschrieben.
Folglich ist allen Bewerbern und Bietern die gleiche Chance auf die Zuschlagserteilung einzuräumen. Keinem Unternehmen darf einen Vorteil verschafft werden, etwa durch unterschiedlichen Informationsfluss oder weil sie ortsansässig sind. Der Auftraggeber ist also verpflichtet für alle Bewerber von Grund auf dieselben Bedingungen sicherzustellen, damit die Vergabe ein fairer Wettbewerb bleibt. Dazu zählt auch beispielsweise Interessenkonflikte zu vermeiden.
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Gleichbehandlung in unserer evergabe.de-WG
Nachdem Christin wiederholt ihren Wohnungsschlüssel vergessen hat, suchen die beiden WG-Bewohner nach einer Lösung. Christin schlägt vor, einen Schlüssel an Freunde zu geben, was sich beispielsweise auch in der Urlaubszeit lohnen könnte. Pascal ist bei der Auswahl der Freunde sehr gründlich und fertigt ein Punktesystem an, um den passenden Schlüsselverantwortlichen zu finden. Doch wird dabei jeder Bewerber und jede Bewerberin gleichbehandelt?
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