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Beurteilungsspielraum
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Was ist der Beurteilungsspielraum?

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge hat der Auftraggeber einen gewissen Beurteilungsspielraum. Das bedeutet, dass er Entscheidungen nach eigenem Ermessen treffen kann, sofern sie innerhalb der rechtlichen Vorgaben bleiben. Dies betrifft insbesondere Wertungen von Angeboten, die Eignungsprüfung von Bietern oder die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots. Der Beurteilungsspielraum ist besonders für unbestimmte Rechtsbegriffe wie „angemessener Preis“ oder „ausreichende Fachkunde“ relevant. In diesen Fällen steht es dem Auftraggeber zu, die Begriffe eigenständig zu interpretieren, solange er dies in einem vertretbaren Rahmen tut.

Grenzen der Nachprüfung & Überschreitung des Beurteilungsspielraums

Der Beurteilungsspielraum unterliegt nur einer eingeschränkten Kontrolle durch Nachprüfungsinstanzen wie die Vergabekammern oder Gerichte. Diese können die Entscheidung des Auftraggebers nicht einfach durch ihre eigene Bewertung ersetzen, sondern prüfen lediglich, ob:

  • der Auftraggeber sachlich und nachvollziehbar entschieden hat,
  • keine sachfremden Erwägungen oder Willkür vorliegen,
  • die rechtlichen Grenzen eingehalten wurden.

Trifft eine dieser Tatsachen nicht zu, wurde der Spielraum der Beurteilung überschritten.


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