VOB/A 2019 veröffentlicht
Am 19. Februar 2019 wurde im Bundesanzeiger durch Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) – Ausgabe 2019 – veröffentlicht (BAnz AT 19.02.2019 B2). Sie wurde vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitet und beschlossen.
Wesentliche Änderungen hat insbesondere der Abschnitt 1 (Basisparagrafen) erfahren. Nachdem dieser Abschnitt bereits im Zuge der Vergaberechtsreform 2016 in wichtigen Punkten ergänzt wurde, hat der DVA nunmehr weitere Aktualisierungen vorgenommen und auch die Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 umgesetzt. Die VOB/A wurde an die Vergabevorschriften für Liefer- und Dienstleistungen, namentlich an die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie die Vergabeverordnung (VgV), angenähert. Die Änderungen betreffen zum Beispiel die Wahlfreiheit zwischen den Verfahrensarten Öffentliche Ausschreibung und Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, die Einführung der Möglichkeit des Direktauftrags, Erleichterungen bei der Eignungsprüfung /glossar/eignungspruefung, eine Regelung zum Umgang mit mehreren Hauptangeboten sowie eine klarere Regelung der Nachforderung von Unterlagen.
Abschnitt 2 (Vergabe von Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte) und Abschnitt 3 (Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Bauaufträgen) wurden vorwiegend redaktionell geändert. Daneben wurden einige der in Abschnitt 1 beschlossenen Änderungen inhaltsgleich übertragen.
Was wird sich durch die neue VOB/A im Wesentlichen ändern?
- Die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb wurden gleichgestellt (§ 3a Abs. 1 Satz 1 VOB/A 2019).
- In Umsetzung der Beschlüsse des Wohngipfels wurden die Wertgrenzen für Bauleistungen zu Wohnzwecken für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb auf 1.000.000 Euro (Fußnote 1 zu § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A 2019) sowie für Freihändige Vergaben auf 100.000 Euro (Fußnote 2 zu § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A 2019), jeweils befristet bis zum 31. Dezember 2021, angehoben.
- Beim Nachweis der Eignung eines Bieters sind jetzt hinsichtlich der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit Selbstreinigungsmaßnahmen in entsprechender Anwendung des § 6f EU Abs. 1 und 2 VOB/A 2019 zu berücksichtigen (§ 6a Abs. 1 Satz 2 VOB/A 2019).
- Im Übrigen wurde der Nachweis der Eignung erleichtert, indem der Auftraggeber bis zu einem Auftragswert von 10.000 Euro auf Angaben zur Eignung verzichten kann, wenn dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist (§ 6a Abs. 5 VOB/A 2019). Außerdem verzichtet der Auftraggeber auf die Vorlage von Nachweisen, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist (§ 6b Abs. 3 VOB/A 2019).
- Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3.000 Euro können nunmehr per Direktauftrag vergeben werden (§ 3a Abs. 4 VOB/A 2019).
- Die Zulassung mehrerer Hauptangebote wurde geregelt (§ 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 VOB/A 2019); der Auftraggeber kann jedoch in den Vergabeunterlagen angeben, dass er die Abgabe mehrerer Hauptangebote nicht zulässt (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 VOB/A 2019) mit der Folge, dass Hauptangebote von Bietern, die mehrere Hauptangebote abgegeben haben, auszuschließen sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A 2019).
- Ein wesentlicher Punkt der VOB/A 2019 ist die Neufassung der Nachforderungsregeln: Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise – nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen – insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise – nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung) … (§ 16a Abs. 1 VOB/A 2019).
- Es wurde die Anforderung an den Auftraggeber, an „zentraler Stelle in den Vergabeunterlagen“ „abschließend alle Unterlagen“ anzugeben, eingeführt (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 VOB/A 2019).
- Auch die Zuschlagskriterien und die Kriterien zur Zuschlagsentscheidung wurden klarer geregelt und an den Oberschwellenbereich angenähert (§ 16d Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 und 7 VOB/A 2019). Zulässig sind nun neben personenbezogenen Zuschlagskriterien beispielsweise auch Festpreise oder Festkosten, sodass die Auswahlentscheidung ausschließlich anhand qualitativer Kriterien erfolgt.
Ab wann tritt die veröffentlichte VOB/A 2019 in Kraft?
Auf Bundesebene hat das BMI per Erlass vom 20. Februar 2019 (Az. BW I 7 – 70421) bestimmt, dass der Abschnitt 1 der VOB/A 2019 ab dem 1. März 2019 anzuwenden ist. Die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A 2019 wird durch eine Verweisung in der VgV bzw. der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der VgV und VSVgV wird vorbereitet. Nach erfolgter Änderung wird das BMI den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abschnitte 2 und 3 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bekannt geben.
Auf Landesebene ist der Abschnitt 1 der VOB/A 2019 bereits ab dem Tag der Veröffentlichung in den Bundesländern anzuwenden, welche in ihren Landesvergabegesetzen einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der VOB/A beinhalten.
Die Neufassung der VOB/A wird im Auftrag des DVA vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) als DIN 1960 herausgegeben. Der DVA beabsichtigt, im Verlauf des Jahres 2019 alle Teile der VOB /glossar/vob als Gesamtausgabe unter der Bezeichnung VOB 2019 herauszugeben.
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