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Was sind die Mitwirkungsverbote?
§ 6 VgV regelt auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers das Verbot der Mitwirkung befangener Personen. Organe des Auftraggebers dürfen im Vergabeverfahren nicht mitwirken, wenn sie selbst Bieter oder Bewerber sind (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 VgV) oder Bieter bzw. Bewerber beraten, vertreten oder unterstützen (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 VgV) bzw. gegen Entgelt bei Bietern oder Bewerbern beschäftigt sind (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 VgV). Dies gilt gemäß § 6 Abs. 4 VgV auch dann, wenn Angehörige der Organe des Auftraggebers die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 VgV erfüllen.
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