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Mitwirkungspflicht der Bieter
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Was ist die Mitwirkungspflicht der Bieter?

Den Bieter können im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Wahrung seiner Interessen gewisse Obliegenheiten treffen. Insbesondere obliegt es einem Bewerber, der die Verdingungsunterlagen angefordert hat, die Vergabestelle frühzeitig zu benachrichtigen, falls er die Unterlagen nicht innerhalb der für einen normalen Postlauf anzusetzenden Zeitspanne erhält und daher ein postalisches Versehen nahe liegt. Den aus dem Verstoß gegen die Obliegenheit resultierenden Nachteil, sich an dem Vergabeverfahren nicht mehr beteiligen zu können, hat der Bieter selbst zu tragen. Er kann nicht erwarten, dass die Vergabestelle die Obliegenheitsverletzung des Bieters dadurch „kompensiert“, dass sie den Submissionstermin um die für eine Angebotserstellung benötigte Zeit verschiebt.


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