- Landesvergabegesetze
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- Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
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- Losvergabe
Was ist eine Leistungsbeschreibung?
Die Leistungsbeschreibung bildet dabei das Kernstück der Vergabeunterlagen. Sie legt den gewünschten Auftragsgegenstand hinsichtlich Art, Umfang, Ort und Zeit fest und bindet den Auftraggeber. Außerdem beeinflusst sie die Wahl des Vergabeverfahrens sowie die Festlegung der Eignungs- und Zuschlagskriterien. Für die Bieter dient sie als Grundlage zur Kalkulation ihrer Angebote. Weicht ein Angebot zu stark von der Leistungsbeschreibung ab, kann es vom Verfahren ausgeschlossen werden, da die Beschreibung sicherstellen soll, dass vergleichbare Angebote eingereicht werden, die dem tatsächlichen Bedarf entsprechen.
Zusammen mit den Vertragsbedingungen bildet die Leistungsbeschreibung die Basis für den späteren Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem bezuschlagten Unternehmen. Fehler oder Lücken in der Beschreibung können schwerwiegende Folgen für das Vergabeverfahren und die Vertragsdurchführung haben und führen häufig zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten. Die in § 7 VOB/A resp. VOL/A geregelten Anforderungen an die Gestaltung dieser Beschreibung sind also sowohl für das Vergabeverfahren als auch für die spätere Vertragsdurchführung mit dem erfolgreichen Bieter von fundamentaler Bedeutung.
Kennzeichnend für den Inhalt einer Leistungsbeschreibung sind individuell aufgestellte Regelungen zur Ausführung der Leistung, die sich in einer solchen Ausführlichkeit nicht im Leistungsverzeichnis wieder finden. Die Beschreibung ist daher unverzichtbarer Erklärungsinhalt jeden Angebotes. Im Anwendungsbereich der VOB ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses Abschnitt 0 DIN 18299 ff. („Hinweis für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“) zu beachten.
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Weiterführende Informationen zur Leistungsbeschreibung
Kennzeichnend für den Inhalt einer Leistungsbeschreibung sind individuell aufgestellte Regelungen zur Ausführung der Leistung, die sich in einer solchen Ausführlichkeit nicht im Leistungsverzeichnis wieder finden. Die Beschreibung ist daher unverzichtbarer Erklärungsinhalt jeden Angebotes. Im Anwendungsbereich der VOB ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses Abschnitt 0 DIN 18299 ff. („Hinweis für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“) zu beachten.
Die Beschreibung muss obendrein so formuliert sein, dass keiner der Bieter diskriminiert wird und der Wettbewerb nicht unbegründet eingeschränkt wird. Sie darf grundsätzlich nicht auf bestimmte Produkte, Herkunft oder besondere Verfahren verweisen, die nur für bestimmte Unternehmen charakteristisch sind (Prinzip der Produktneutralität). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann im Zweifelsfall zur Aufhebung des Vergabeverfahrens führen, und Unternehmen können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche als Bieter oder Bewerber geltend machen.