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Scheinangebot
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Was ist ein Scheinangebot?

Ein Scheinangebot liegt vor, wenn ein Bieter ein Angebot abgibt, welches von vornherein nicht ernst gemeint ist und den Zuschlag nicht erhalten will.

Es handelt sich dabei um eine unzulässige Manipulation des Vergabeverfahrens. Schein- oder Schutzangebote können den Wettbewerb verzerren, zu einem Vermögensschaden führen und rechtliche Konsequenzen haben. Auftraggeber sollten daher verschiedene Maßnahmen ergreifen, um Scheinangebote zu verhindern.

Arten von Scheinangeboten

  • Angebote von Unternehmen, die gar nicht am Auftrag interessiert sind: Diese Unternehmen wollen nur den Anschein von Wettbewerb erwecken, um den Zuschlag an einen bestimmten Bieter zu begünstigen.
  • Angebote von Unternehmen, die nicht in der Lage sind, den Auftrag zu erfüllen: Diese Unternehmen wollen den Zuschlag erhalten, um dann nachträglich vom Vertrag zurückzutreten.
  • Angebote von Unternehmen, die mit dem Auftraggeber abgesprochen sind: Diese Unternehmen geben ein Angebot ab, das bewusst über dem Angebot des gewünschten Bieters liegt, um diesem den Zuschlag zu sichern.

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Zusammenhang mit Submissionsabsprachen

Submissionsabsprachen sind wettbewerbswidrige Absprache zwischen Bietern bezüglich ihrer Angebote. So kommt es vor, dass durch Vereinbarungen von Unternehmen Scheinangebote erstellt und abgegeben werden. Solche Absprache werden durch fakultativen und zwingenden Ausschlussgründen mithilfe des GWB geregelt.

Mögliche Strafen bei Scheinangeboten

Mögliche Strafen bei Scheinangeboten

Genau wie bei Submissionsabsprachen kommt auch bei Scheinangeboten der § 298 StGB zum Einsatz.

„Wer bei einer Ausschreibung (…) ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, (…) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“


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