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Submissionsabsprache
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Was sind Submissionsabsprachen?

Eine Submissionsabsprache ist eine wettbewerbswidrige Absprache zwischen Bietern bezüglich ihrer Angebote. Solche Absprachen sind verboten und damit strafrechtlich relevant.

Für Auftraggeber sind Submissionsabsprachen sehr oft nur schwer zu erkennen. Entsprechende offenbarte Angebote müssen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Hinweise auf zuvor geführte Absprachen sind beispielsweise überraschende Angebote, ähnliche Angebote oder auch Scheinangebote.

Unzulässige Submissionsabsprachen erkennen

Unzulässige Submissionsabsprachen erkennen

Strafverfolgungs- und Kartellbehörden sind auf die Mithilfe von Vergabestellen angewiesen, um solches Verhalten aufzudecken. Submissionsbetrüger tun in der Regel alles dafür, dass ihre illegalen Absprachen unentdeckt bleiben.

Nicht jede Auffälligkeit in einem Angebot muss einer Submissionsabsprache zugrunde liegen. Dennoch sollten Auftraggeber und Vergabestellen allen Verdachtsmomenten nachgehen. Dabei ist es sinnvoll, die örtlich zuständige Landeskartellbehörde oder das Bundeskartellamt über einen Verdacht zu informieren.

Folgende Indikatoren können auf eine Absprache hinweisen:

  • Angebotsmuster: Achte auf Angebotsmuster, die auf eine Marktaufteilung hindeuten könnten, wie z.B. rotierende Gewinne der Ausschreibungen zwischen den Bietern nach einem bestimmten Schema (A, B, C, A, B, C).
  • Ähnlichkeit der Angebote: Abgesprochene Angebote weisen auffällige Ähnlichkeiten auf, wie z.B. identische Rechenfehler oder gleiche Textpassagen.
  • Preisgestaltung: Prüfe bspw., ob Einheitspreise gleich sind oder die Summen immer den gleichen Abstand zu den Summen des Unternehmens haben, das die Ausschreibung gewinnen soll. Auch wenn Zwischensummen dichter beieinander liegen, als bei vergangenen Vergaben, ist das auffällig.
  • Überraschende Preise: Sieh Dir zudem an, ob derselbe Bieter in gleichartigen Ausschreibungen unterschiedliche Preise fordert, ohne dafür eine wirtschaftliche Erklärung zu haben.
  • Nachträgliche Preisänderungen: Achte darauf, ob Bieter nach Angebotsabgabe ihre Preise ohne nachvollziehbare Gründe ändern.
  • Preistrends: Ebenso kann es ein Indiz sein, wenn z.B. nach einem Marktereignis die Preise der Marktteilnehmer sprunghaft ansteigen, ohne dass es dafür aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine plausible Erklärung gibt.
  • Bieterverhalten: Schätze Bieter, die normalerweise aktiv an Ausschreibungen teilnehmen, plötzlich nicht bieten oder ungewöhnlich hohe Angebote abgeben, entsprechend ein. Auch geäußerte Angaben zu Informationen, die ein Bieter nicht haben kann, sind auffällig.
  • Auffällige Rückzüge: Stelle fest, wenn Bieter ihre Angebote kurz vor Ablauf der Angebotsfrist zurückziehen, vor allem, wenn das mehrfach passiert.
  • Anzeichen nach der Vergabe: Hierfür können Subunternehmereinsätze ein Beispiel sein. Passe daher auf, ob der bezuschlagte Bieter gewinnversprechende Teile des Auftrags weitergibt, obwohl jenen Unternehmen eine Teilnahme an der eigentlichen Ausschreibung möglich war.
  • Bloßes Scheinangebot: Fehlerhafte, Lückenhafte Angebote können plausibel sein. Sie können aber auch ein Hinweis sein, dass es wegen Abmachungen zuvor keinen Erfolg haben soll.

Das können Auftraggeber machen

Ob es Submissionsabsprachen gegeben hat und dadurch das Angebot ausgeschlossen wird, wird mithilfe der zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe geregelt. Vor allem das GWB beschreibt entsprechende Situationen und wie diese zu handhaben sind.

§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB schreibt einen zwingenden Ausschluss vor, wenn eine Submissionsabsprache als Betrug gegen den Haushalt der EU gilt und eine rechtskräftige Verurteilung des Bieters bekannt ist. Bei Anhaltspunkten sind Nachforschungen lediglich im Rahmen des laufenden Vergabeverfahrens möglich.

Nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 GWB können Unternehmen aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie eine schwere Verfehlung, wie Submissionsabsprachen oder Kartellverstöße, nachweislich begangen haben. Der Nachweis einer solchen Verfehlung erfordert objektive Anhaltspunkte, die konkret dokumentiert sind.

§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB ermöglicht den Ausschluss von Unternehmen aus Vergabeverfahren bei hinreichenden Anhaltspunkten für wettbewerbswidrige Absprachen oder Verhaltensweisen, die den Wettbewerb beeinträchtigen. Ein Ausschluss ist besonders gerechtfertigt, wenn eine Kartellbehörde einen Verstoß festgestellt hat.

Strafen bei Submissionsabsprachen

§ 298 StGB regelt die Strafen bei Submissionsabsprachen. So kommen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder auch Geldstrafen infrage.

Bestraft wird zum einen das Unternehmen, wessen Angebot auf wettbewerbswidrigen Submissionsabsprachen basiert. Zum anderen ist auch das Veranlassen, ein bestimmtes Angebot anzunehmen, rechtswidrig.

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