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- VOL-Schein
- Vorabentscheidung über den Zuschlag
- Vorabinformation
- Vorinformation über die Ausschreibung
- Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)
- VS-Paragraphen
Was sind Vergabeunterlagen?
Unter den Vergabeunterlagen (bzw. Verdingungsunterlagen) versteht man eine Sammlung von Papieren. Sie bestehen aus
- einem Anschreiben (inklusive Angebot und/oder einem Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. a VOL/A),
- gegebenenfalls den Bewerbungsbedingungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. b VOL/A) und
- den Vertragsunterlagen.
Das Anschreiben beinhaltet die Aufforderung zur Angebotsabgabe und informiert über den Ablauf und die wesentlichen Bedingungen des Vergabeverfahrens.
Die Vertragsunterlagen erläutern die Details (Leistungsbeschreibung) der zu beauftragenden Leistung inklusive der Vertragsbedingungen (§§ 7 und 8 VOB/A), sowie die Zuschlagskriterien mit Gewichtung. Die Leistungsbeschreibung bildet das zentrale Element der Vergabeunterlagen. In ihr werden die konkreten Anforderungen an den ausgeschriebenen Auftrag eindeutig und vollständig festgelegt. Ziel ist es, dass alle Bewerber den Leistungsumfang einheitlich verstehen und dadurch vergleichbare Angebote abgegeben werden können.
Mit evergabe.de können Vergabestellen die Vergabeunterlagen für Unternehmen zum Herunterladen elektronisch bereitstellen.
Was dürfen die Vergabeunterlagen nicht enthalten?
Bestimmte Angaben sind in Vergabeunterlagen unzulässig, sofern sie nicht im Einzelfall gerechtfertigt sind. Dazu zählen produktbezogene Angaben wie Marken, Patente oder Herkunftsbezeichnungen – diese sind nur zulässig, wenn sie für die Beschreibung des Auftrags zwingend erforderlich sind, und dann stets mit dem Zusatz „oder gleichwertig“. Vertragsstrafen dürfen nur bei drohenden erheblichen Nachteilen und in angemessenem Rahmen vereinbart werden. Abweichende Verjährungsfristen oder Sicherheitsleistungen sind nur zulässig, wenn sie aufgrund der Leistungsart notwendig sind.
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