Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie die überarbeitete Beantwortung einer Bieterfrage zu Ihrer Information: Frage: Punkt 1: Auf Seite 18-19 des LV"s wird unter Punkt 2.2 eine Stahlunterkonstruktion für den Parkbereich ausgeschrieben. Diese Leistung wird üblicherweise durch Stahlbauer erbracht und nicht durch den Trennwandhersteller, da dieser in der Regel kein Fachpersonal für Tätigkeiten dieser Art hat. Müssen alle Positionen unter dem Punkt 2.2, zwingend durch den Trennwandhersteller geliefert und montiert werden oder wäre es auch möglich, dass diese Leistungen durch ein anderes Gewerk geliefert und montiert werden? Punkt 2: In Ihrem LV wird eine Oberfläche mit einer Melaminharzbeschichtung ausgeschrieben. Leider können wir keine Angabe zum Brandschutz bzw. Anforderung an den Brandschutz der Oberflächenplatten finden. Grundsätzlich wird zwischen einer B2-Spanplatte (normal entflammbar) oder einer B1-Spanplatte (schwer entflammbar) unterschieden. Im Standard wird von uns, wenn es keine besonderen Anforderungen an den Brandschutz gibt, eine B2-Spanplatte (normal entflammbar) angeboten. Soll eine B2-Spanplatte (normal entflammbar) oder einer B1-Spanplatte (schwer entflammbar) ausgeführt werden? Bitte definieren Sie. Punkt 3: In Ihrem Leistungsverzeichnis wird eine Schalldämmanforderung von Rw,P 57 dB Laborwert (R‘w 47 dB) mit einem Gewicht von 48Kg/m² ausgeschrieben. Muss diese Gewichtsbegrenzung aus statischen Gründen eingehalten werden oder können wir auch eine mobile Trennwand mit einem Gewicht von ca. 65Kg/m² anbieten? Antwort: Und diese wurde nochmal überarbeitet… Punkt 1 Die Bieter werden gebeten, alle Positionen des Titels 2.2 vollständig zu kalkulieren und zu verpreisen. Punkt 2: In der Konstruktionsbeschreibung zu Beginn des Titels 2.1 wird die mind. schwerentflammbare Ausführung gefordert. Sofern jedoch die Ausführung der Oberflächenbeschichtung geschlossen und nicht hinterlüftet erfolgt, gibt keine besonderen Anforderungen an den Brandschutz. Punkt 3 Nach Rücksprache mit dem Statiker ist eine Trennwand von max. 65 kg/m² möglich. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Stadt Leipzig Vergabestelle AGM (Es handelt sich um eine Beauftragung nach § 59 Abs. 1 SächsGemO.)