Sehr geehrte Damen und Herren, die ZBSt erreichten am 16.04.2025 folgende Bieterfragen: "... 1. Können die notwendigen Arbeitsmedizinischen Vorsorgen auch am Firmensitz des Auftragnehmers durchgeführt werden, wenn dieser eingerichtete Praxisräume besitzt?..." Antwort der ZBSt: Die notwendigen Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen können auch am Firmensitz des Auftragnehmers durchgeführt werden, wenn dieser über eingerichtete Praxisräume verfügt und sich diese am Standort des Auftraggebers einschließlich Außenstellen, d. h. Magdeburg, Halberstadt, Harzgerode befinden. "... 2. Kann der Auftragnehmer ausgebildetes und qualifiziertes Personal einsetzen für notwendige Begehungen und Beratungen (Teilnahme ASA-Sitzungen), welche nicht die Fachkunde eines Betriebsarztes besitzen (gemeint ist hier ausgebildetes Personal mit einem Studium im Gesundheitswesen/-management)?..." Antwort der ZBSt: Die Ausschreibung richtet sich ausschließlich an Betriebsärzte, d. h. Personen, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und die über die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche Arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Die Arbeitsmedizinische Fachkunde kann als gegeben angesehen werden, bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, 1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder 2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen, vgl. DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag ZBSt