Sehr geehrte Damen und Herren, es liegt folgende Bieterfrage vor: "Gemäß der Aufforderung zum Angebot sind Angebotsgrundlage die Verfahrensbestimmungen der UVgO, die Ausführungsbestimmungen der VOL/B und die beiliegenden Vergabeunterlagen. Eine Haftungsbegrenzung für den Auftragnehmer ist daraus nicht ersichtlich. Für Tätigkeiten wie die ausgeschriebenen sind summenmäßige Haftungsbegrenzungen für fahrlässig verursachte Schäden aber berufs- und branchenüblich. § 7 Abs. 2 VOL/B sieht insoweit auch vor, dass branchenübliche summenmäßige Haftungsbegrenzungen berücksichtigt werden sollen. Dürfen wir daher davon ausgehen, dass eine summenmäßige Begrenzung der Haftung des Auftragnehmers für Fahrlässigkeit auf maximal EUR 4 Mio., ausgenommen Verletzungen von Körper, Leben und Gesundheit von Personen, aufgenommen werden kann?" Antwort: Der Auftraggeber stellt auf die Branchenüblichkeit der summenmäßigen Haftungsbegrenzung des Auftragnehmers mit einem Wert von max. 4 Mio. EUR bezogen auf Fahrlässigkeit (ausgenommen Verletzungen von Körper, Leben und Gesundheit von Personen) ab. Mit freundlichen Grüßen König