Bitte für alle Teilnehmer und Bewerber zur Kenntnisnahme. Folgendes wurde gerügt: 1. Rüge: "Wir sehen in der Aufforderung zum offenlegung des persönlichen Wertegang der Schichtleiterfunktion ein klaren Verstoss der DSGVO Grundverordnung und Eingriff in das Persönlichkeitrecht als erüllt an. Wir fordern dahergehend diese Aufforderung zu prüfen und abzuändern." zu 1. Beantwortung: „DSGVO“: Zur Überprüfbarkeit einer Referenz hat der öffentliche Auftraggeber ein berechtigtes Interesse an der Benennung eines Ansprechpartners bei dem Referenzkunden. Daraus ergibt sich für den Bieter die zulässige Notwendigkeit, die Einwilligung zur Datenübermittlung bei dem betroffenen Referenzgeber einzuholen. Tritt der Fall auf, dass der Referenzgeber die Einwilligung in die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten nicht erteilt, fällt dies dem Bieter zur Last (vgl. Brüggemann, in: BeckOK Vergaberecht, 35. Ed., Stand: 01.02.2024, GWB Datenschutz, Rn. 21, mit Verweis auf OLG München). Unsere Anforderung zu den Referenzangaben ist somit vergaberechtskonform und verbleibt. 2. Rüge: "Hiermit Rügen" wir ihre Beantwortung zur Bieterfrage -1 Ein Mischkalkulation ist nicht zulässig gemäß Vergaberecht. Es bedarf einer Änderung des Kalkulationsblatt." zu 2. Beantwortung: Mischkalkulation Sie haben unsere Antwort nicht richtig wiedergegeben. Wir haben „Mischpreis“ formuliert, nicht „Mischkalkulation“. Mischpreise sind mit dem Vergaberecht vereinbar, und sogar zwingend, weil ein Preis mehrere Kalkulationsbestandteile hat, die keineswegs allesamt zwingend direkt vom Bieter mit dem Angebot vorzulegen sind (vgl. VK Bund, Az. VK 3-132/10). Eine in der Tat unzulässige Mischkalkulation läge vor, wenn ein Bieter in seinem Angebot ohne Kenntlichmachung bzw. Kenntnis des Auftraggebers die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, d.h. durch so genanntes „Abpreisen“ bestimmter ausgeschriebener Leistungen auf einen Einheitspreis von z. B. 0,01 Euro und so genanntes „Aufpreisen“ der Einheitspreise anderer angebotener Positionen Preise benannt werden, die die für die jeweiligen Leistungen geforderten tatsächlichen Preise weder vollständig noch zutreffend wiedergeben (u.a. bei Wagner, in: Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV/UVgO, 3. Aufl. 2022, § 53, Rn. 68). Das wäre eine unwahre Preisangabe, die zum Ausschluss führt. Das Preisblatt bzw. unsere Hinweise hinsichtlich eines „Mischpreises“ geben zu alledem nichts her. Unser Preisblatt ist somit vergaberechtskonform und verbleibt. Vergabestelle