Sehr geehrte Damen und Herren, auf Nachfrage wegen Problemen mit der PDF-Datei (2. Nachschreiben) übersende ich den Inhalt des Schreibens nachstehend als Fließtext: In der o.g. Ausschreibung wurde die folgende Bieterfrage gestellt. FRAGE: In den Ausschreibungsunterlagen wird das Gerät Lenovo C24d-20 eines bestimmten Herstellers genannt. Können Sie bestätigen, dass auch technisch gleichwertige Geräte anderer Hersteller zugelassen sind, sofern sie alle geforderten technischen Spezifikationen und Leistungsmerkmale vollständig erfüllen? ANTWORT: Nein. Es ist nur das geforderte Gerät zugelassen. Nach § 7 Abs. 4 VOL/A kann vom Grundsatz der Produktneutralität abgewichen werden, wenn ein sachlicher Grund die Produktvorgabe rechtfertigt. „Ein solcher Grund liegt [nach der vorgenannten Norm] dann vor, wenn die Auftraggeber Erzeugnisse […] mit unterschiedlichen Merkmalen zu bereits bei Ihnen vorhandenen Erzeugnissen […] beschaffen müssten und dies mit […] unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei Integration, Gebrauch, Betrieb oder Wartung verbunden wäre“. Dies ist vorliegend gegeben. Bei uns im Hause ist bereits eine große Anzahl der geforderten Monitore im Einsatz. Alle Arbeitsplätze sollen mit dem gleichen Gerät ausgestattet werden. Die Beantwortung der Bieterfrage konkretisiert bzw. erweitert das Leistungsverzeichnis und wird daher Vertragsbestandteil. Eine neue Version der Vergabeunterlagen wird nicht erstellt. Mit freundlichen Grüßen i. A. Michael Riedel Sachbearbeiter Allgemeine Verwaltung