Sehr geehrte Damen und Herren, auf diesem Wege geben wir Ihnen eine Bietanfrage und die dazugehörige Antwort zur Information und Beachtung. Frage: Aus den Vergabeunterlagen ist aus unserer Sicht keine allgemeine Regelung zur Haftungsbeschränkung enthalten. Eine unbeschränkte Haftung stellt für die Bieter ein unkalkulierbares Risiko dar und ist darüber hinaus nicht branchenüblich. Zu Recht weisen etwa die Hinweise für die Nutzung der EVB-IT Vertragsdokumente (www.cio.bund.de) auf die im Falle einer unbegrenzten Haftung für Auftragnehmer und Auftraggeber verbundenen Risiken hin. Für den Auftraggeber können unzureichende Haftungsbegrenzungen zur Folge haben, dass die Angebotspreise entsprechend höher kalkuliert werden bzw. sich bestimmte Auftragnehmer an dem Vergabeverfahren gar nicht beteiligen und der Bieterkreis so möglicherweise ungewollt eingeschränkt wird. Um ein leistungsstarkes und wirtschaftliches Angebot unterbreiten zu können, wird eine Basis benötigt, die vertragliche Risiken kalkulierbar und transparent macht. Gehen wir vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Leistungsgestand um kaufvertragliche Leistungen handelt, recht in der Annahme, dass die Regelungen der EVB-IT Kauf AGB gelten? Antwort: Die Zusätzlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen der Stadt Leipzig für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen (Stand: 04/2025) (ZAV) werden um eine eindeutige Angabe ergänzt. Dort heißt es unter Punkt 10.2, dass der Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen hat, dass er hinsichtlich aller Haftpflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages ergeben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abschlossen hat und laufend unterhält. Als hinreichende Höhe wird die Haftpflichtversicherung auf maximal 85.000,- € beschränkt. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Kästner SB Zentrale Ausschreibungsstelle