Sehr geehrte Damen und Herren, in vorgenanntem Verfahren hat ein Bieter darauf hingewiesen, dass sich die DIN 18451 im Oktober 2023 geändert hat und eine wesentliche Änderung die Gebrauchsüberlassung betrifft. Mit der Neufassung der Norm erfolgte eine strikte Trennung zwischen Montageleistung und der Gebrauchsüberlassung. Die Grundeinsatzzeit ist entfallen. Dies ist zutreffend. Im Leistungsverzeichnis der Ausschreibung ist eine Trennung zwischen Motage und Gebrauchsüberlassung grundsätzlich erfolgt. Es wird daher gebeten, die angegebene Grundeinsatzzeit zu ignorieren und die ausgeschriebene Vorhaltezeit direkt nach Beginn der Nutzung in Kraft zu setzen. Damit können die Leistungen von allen Bietern in gleicher Art und Weise kalkuliert werden. Mit freundlichen Grüßen Antje König